(1) Für den Übergang eines Anspruchs der geschädigten Person auf Ersatz eines Schadens auf den Kostenträger der Soldatenentschädigung gilt § 116 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

 

(2) 1Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil der geschädigten Person geltend gemacht werden. 2Dies gilt insbesondere, wenn die Schadensersatzleistungen nicht ausreichen, um den gesamten Schaden zu ersetzen. 3In diesen Fällen sind die Schadensersatzansprüche der geschädigten Person vorrangig gegenüber den Ansprüchen des Kostenträgers der Soldatenentschädigung.

 

(3) 1Die Krankenkassen und die Unfallversicherung Bund und Bahn haben der zuständigen Behörde die Tatsachen mitzuteilen, aus denen sich ergibt, dass ein Dritter den Schaden verursacht hat. 2Auf Anfrage haben die Krankenkassen und die Unfallversicherung Bund und Bahn der zuständigen Behörde Angaben darüber zu machen, in welcher Höhe ihnen Kosten für Leistungen der medizinischen Versorgung entstanden sind. 3Dies gilt nicht für nichtstationäre ärztliche Behandlungen und die Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln.

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