(1) Waisen erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro. § 13 gilt entsprechend.

 

(2) 1Waisen, die durch das Versterben des anderen Elternteils zu Vollwaisen werden, erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 650 Euro. 2§ 13 gilt entsprechend.

 

(3) Die Ausgleichszahlung wird bis zu dem Monat gezahlt, in dem die Waise das 25. Lebensjahr vollendet.

 

(4) Über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus werden Leistungen an Waisen erbracht, solange sie die Berechtigung für Kindergeldleistungen nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes nachweisen.

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