1Geschädigte Personen, die auf Grund der anerkannten Schädigungsfolge Eingliederungshilfe benötigen, erhalten die Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 Kapitel 1, 2 und 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft. 2Die Leistungen der Eingliederungshilfe gehen anderen Leistungen nach diesem Gesetz nach.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge