Begriff

Trägt der Arbeitgeber die Kosten des Arbeitnehmers für Einrichtungen der Sicherheit (z. B. Alarmanlage der privaten Wohnung), ist dies eine Sachzuwendung. Dieser geldwerte Vorteil ist sowohl lohnsteuer- als auch beitragspflichtig.

In bestimmten Ausnahmefällen kann von einer Besteuerung bzw. der Beitragspflicht abgesehen werden. Dies trifft vor allem bei einer erhöhten und konkreten Gefährdung zu. Der Grad der Gefährdung ist in ein Stufensystem einzuordnen.

Zur Vermeidung lohnsteuerrechtlicher Konsequenzen, insbesondere nach erfolgter Lohnsteuer-Außenprüfung, empfiehlt sich im Vorfeld die konkrete Befragung des Betriebsstättenfinanzamts im Rahmen einer Anrufungsauskunft gemäß § 42e EStG.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Lohnsteuerpflicht ergibt sich aus § 19 Abs. 1 EStG i. V. m. BFH, Urteil v. 5.4.2006, IX R 109/00, BFH/NV 2006 S. 1397, BStBl 2006 II S. 541. Die Lohnsteuerfreiheit ergibt sich aus H 19.3 LStH i. V. m. BMF, Schreiben v. 30.6.1997, IV B 6 – S 2334 – 148/97, BStBl 1997 I S. 696.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht von Arbeitsentgelt ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV. Sofern die Sicherungseinrichtung nicht als Arbeitslohn anzusehen ist, entfällt die SV-Pflicht.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Kostenübernahme für Sicherungseinrichtung bei konkreter erhöhter Gefährdung frei frei
Kostenübernahme für Sicherungsmaßnahmen bei abstrakter berufsbedingter Gefährdung pflichtig pflichtig

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