Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilarbeitslosengeldanspruch. Teilarbeitslosigkeit. Wegfall zweier Teilzeitbeschäftigungen von mehreren nebeneinander ausgeübten versicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigungen. analoge Anwendung des § 162 SGB 3

 

Orientierungssatz

Bei mehr als zwei Teilzeitbeschäftigungen sind die Voraussetzungen des jeweiligen Anspruchs auf Teilarbeitslosengeld für jede weggefallene Teilzeitbeschäftigung gesondert zu prüfen. § 162 Abs 2 Nr 1 SGB 3 ist auf solche Fälle analog anzuwenden, in denen insgesamt mehr als zwei Teilzeitbeschäftigungen bestehen.

 

Tenor

I. Der Bescheid vom 27.02.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2018 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin nach dem Wegfall der Teilzeitbeschäftigung bei der Bayerischen Wert- und G.s-GmbH ab dem 01.11.2016 Teilarbeitslosengeld entsprechend der gesetzlichen Vorschriften für 6 Monate zu gewähren.

II. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit wird um Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Drittes Buch (SGB III) geführt. Es ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Teilarbeitslosengeld streitig.

Die Klägerin übte als kaufmännische Angestellte ursprünglich nebeneinander drei versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse jeweils in Teilzeit aus. Seit dem 01.09.1985 war sie 12,5 Stunden pro Woche beschäftigt bei der Wo. (im Folgenden: Wo.) sowie weitere 18,45 Stunden pro Woche bei der B. W., ehemals B. W. (im Folgenden: G.), wo sie zuletzt monatlich ca. 920 EUR netto verdiente. Seit 15.11.2014 war sie darüber hinaus noch für 11 Stunden pro Woche bei der F. V. UG (im Folgenden: V.) teilzeitbeschäftigt und verdiente in den letzten zwölf Monaten vor Beendigung monatlich durchschnittlich 1.108,84 EUR brutto.

Am 30.03.2016 kündigte sie das Arbeitsverhältnis bei der V. zum 30.04.2016. Nachdem die Klägerin vom 01.05.2016 bis 08.06.2016 arbeitsunfähig erkrankt war, meldete sie sich zum 09.06.2016 bei der Beklagten teilarbeitslos und beantragte Teilarbeitslosengeld wegen Beendigung der Teilzeitbeschäftigung bei der V.. Sie teilte mit, dass sie als Ersatz für die Tätigkeit bei der V. ab dem 01.11.2016 für 16 Stunden pro Woche eine zusätzliche Teilzeittätigkeit bei der Firma W. (im Folgenden: W.) aufnehme. Die Beklagte bewilligte daraufhin Teilarbeitslosengeld vom 09.06.2016 bis 31.10.2016. Die Anspruchsdauer sei befristet, weil die Klägerin als Ersatz für ihre weggefallene Teilzeittätigkeit bei der V. nunmehr bei W. beschäftigt sei.

Am 18.10.2016 meldete sich die Klägerin mit Wirkung zum 01.11.2016 erneut teilarbeitslos und beantragte erneut Teilarbeitslosengeld. Sie habe Ende Oktober 2016 auch die Teilzeittätigkeit bei der G. beendet, wo sie zuletzt 920 € netto pro Monat verdient habe und begehre als Ersatz für den Wegfall dieser Teilzeittätigkeit ebenfalls Teilarbeitslosengeld.

Mit Bescheid vom 27.02.2018 lehnte die Beklagte den erneuten Antrag auf Teilarbeitslosengeld ab. Durch die Aufnahme der Teilzeittätigkeit bei W. von mehr als 5 Stunden pro Woche sei nicht nur der Anspruch auf Teilarbeitslosengeld aus der Teilzeittätigkeit bei der V., sondern zugleich auch ein etwaiger Anspruch auf Teilarbeitslosengeld aus der Beschäftigung bei der G. erloschen. Seit Erwerben des Stammrechts auf Arbeitslosengeld am 09.06.2016 sei die Klägerin weniger als 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen und habe daher keine neue Anwartschaftszeit erfüllt.

Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2018 zurück.

Am 26.04.2018 hat die Klägerin beim Sozialgericht Nürnberg Klage erhoben. Sie begehrt Teilarbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe ab 01.11.2016 aus der Beschäftigung bei der G.. Die Beklagte verwechsle, dass das vorher bewilligte Teilarbeitslosengeld aus einer anderen Teilzeitbeschäftigung, nämlich bei der V. herrühre. Im hier streitigen Antrag sei jedoch ausdrücklich Teilarbeitslosengeld aus dem Wegfall der Teilzeittätigkeit bei der G. begehrt, wo sie seit 1985 durchgehend beschäftigt gewesen sei. Beide weggefallene Teilzeittätigkeiten müssten getrennt voneinander betrachtet werden und könnten ihrerseits jeweils einen eigenen Anspruch auf Teilarbeitslosengeld begründen.

Die Klägerin beantragt:

Der Bescheid vom 27.02.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2018 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab dem 01.11.2016 für sechs Monate Teilarbeitslosengeld entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen darauf, dass das am 08.06.2016 erworbene Stammrecht für den Anspruch auf Teilarbeitslosengeld durch Aufnahme der Beschäftigung bei der Firma W. zum 01.11.2016 nach § 162 Abs. 2 Nummer 5 SGB III erloschen sei, auch hinsichtlich der weiteren verlorenen Teilzeitbeschäftigung. Bei Ausscheiden aus einer von drei versicherungspflichtigen Beschäftigungen bestehe nach dem Wortlaut des Gesetzes sch...

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