Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungsanspruch der Krankenkasse gegen die Bundesagentur für Arbeit. Krankengeldzahlung nach Rehabilitationsmaßnahme. Anspruch auf Fortzahlung von Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit. Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung vor der Rehabilitationsmaßnahme wegen Ruhens des Arbeitslosengeldanspruchs bei Übergangsgeldbezug. fehlender erneuter Antrag auf Arbeitslosengeld

 

Orientierungssatz

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) ist nach §§ 102 ff SGB 10 nicht verpflichtet der Krankenkasse Krankengeld zu erstatten, welches wegen weiter andauernder Arbeitsunfähigkeit nach einer stationären Rehabilitationsmaßnahme gezahlt wurde, wenn die Arbeitslosengeldbewilligung vor der Rehabilitationsmaßnahme wegen des Ruhens des Anspruchs bei Übergangsgeldbezug vollständig aufgehoben wurde und eine Fortzahlung des Arbeitslosengeldes gem § 126 SGB 3 mangels erneuten Antrags des Leistungsberechtigen tatsächlich nicht erfolgte.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.03.2014; Aktenzeichen B 11 AL 4/14 R)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Erstattung des von der Klägerin an A. geleisteten Krankengeldes vom 12.4.2007 bis 21.4.2007 in Höhe von insgesamt 92,90 € durch die Beklagte.

Die bei der Klägerin krankenversicherte Frau A. (nachfolgend A.) meldete sich nach einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt bis 21.5.2005 und anschließendem Bezug von Krankengeld vom 22.5.2005 bis 30.11.2005 am 1.12.2005 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Zahlung von Arbeitslosengeld.

Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 3.2.2006 Arbeitslosengeld ab 1.12.2005 in Höhe von täglich 9,29 € für eine Anspruchsdauer von 720 Tagen.

A. teilte der Beklagten am 26.2.2007 mit, dass der geforderte Nachweis von Eigenbemühungen bis 22.3.2007 nicht erbracht werden könne, da eine Knieoperation mit stationärem Aufenthalt ab 12.3.2007 bevorstehe.

Nach der am 30.3.2007 bei der Beklagten eingegangenen Bestätigung der A. Klinik Bad A. vom 22.3.2007 befand sich A. vom 11.3.2007 bis 21.3.2007 dort in stationärer Behandlung.

Am 2.4.2007 ging bei der Beklagten eine Anfrage der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd (nachfolgend DRV Bayern Süd) zur Höhe des Arbeitslosengeldes ein. Die Angaben würden für die Bewilligung von Übergangsgeld benötigt. Aufgrund einer telefonischen Rücksprache mit der DRV Bayern Süd erhielt die Beklagte am 2.4.2012 davon Kenntnis, dass sich A. voraussichtlich vom 21.3.2007 bis 11.4.2007 in einer stationären Rehabilitationsmaßnahme befinden werde. Den Akten der Klägerin ist zu entnehmen, dass die DRV Bayern Süd A. am 14.3.2007 eine Rehabilitationsmaßnahme bewilligt hatte. A. wurde am 11.4.2007 aus dieser Maßnahme arbeitsunfähig entlassen. Die Arbeitsunfähigkeit bestand nach der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Praxis Dr. B./Dr. C. vom 11.4.2007 zunächst bis 30.4.2007 fort.

Die Beklagte hob mit Bescheid vom 2.4.2007 die Zahlung von Arbeitslosengeld ab 21.3.2007 wegen des Ruhens bei gleichzeitigem Anspruch auf Übergangsgeld auf.

Die DRV Bayern Süd bewilligte A. mit Bescheid vom 11.4.2007 Übergangsgeld vom 21.3.2007 bis 11.4.2007.

Ab 12.4.2007 wurde durch die Klägerin an A. Krankengeld in Höhe von 9,29 € täglich gezahlt.

A. meldete sich am 1.8.2007 mit Wirkung zum 4.8.2007 erneut bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Zahlung von Arbeitslosengeld, welches durch die Beklagte mit Bescheid vom 13.8.2007 ab 4.8.2007 in Höhe von 9,29 € für die Restanspruchsdauer bis 12.4.2008 bewilligt wurde. Die DRV Bayern Süd teilte der Beklagten mit Schreiben vom 1.10.2007, eingegangen am 5.10.2007, mit, dass für A. ab 1.10.2007 befristet bis 31.1.2009 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt worden sei, deren Anspruch auch von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig sei. Die Beklagte stellte die Zahlung von Arbeitslosengeld ab 1.10.2007 ein. Die Rente wegen Erwerbsminderung wurde mit Bescheid der DRV Bayern Süd vom 21.10.2008 als Dauerrente weitergewährt.

Die Klägerin meldete mit dem am 15.2.2008 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben vom 13.2.2008 einen Erstattungsanspruch gemäß §§ 102 ff. SGB X für das vom 12.4.2007 bis 21.4.2007 geleistete Krankengeld in Höhe von insgesamt 92,90 € an. Da durch die Beklagte in diesem Zeitraum noch die Leistungsfortzahlung nach § 126 SGB III zu erbringen gewesen wäre, stehe ihr eine entsprechende Erstattung zu.

Die Beklagte lehnte am 18.2.2008 die Erstattung ab.

Die Klägerin erhob am 5.11.2009 Klage zum Sozialgericht München. Sie macht geltend, die Beklagte habe das Arbeitslosengeld mit dem 20.3.2007 widerrechtlich eingestellt. Es hätte nur ein Ruhen der Leistung beschieden werden dürfen. Nach Ablauf des Ruhenszeitraumes habe die Beklagte ab 12.4.2007 pflichtwidrig die Zahlung des Arbeitslosengeldes nicht wieder aufgenommen, obwohl der Zeitraum der Leistungsfortzahlung nach § 126 SGB III noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die Arbeitslosmeldung von A. sei durch die Rehabili...

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