Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. Berechnung. Höhe. Einkommensermittlung. Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes

 

Leitsatz (amtlich)

Pflichtbeiträge zu einem rechtsanwaltlichen Versorgungswerk sind im Rahmen von § 2 Abs 7 S 1 BEEG wie Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung zu behandeln.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.08.2012; Aktenzeichen B 10 EG 15/11 R)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

3. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der 1971 geborene Kläger ist Fachanwalt für Steuerrecht und bei den Rechtsanwälten Dr. G. pp., S. angestellt. Als zugelassener Rechtsanwalt und Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes leistete der Kläger im streitgegenständlichen Bemessungszeitraum von Mai 2006 bis April 2007 Beiträge an das Versorgungswerk in Höhe von 382,88 € (Mai 2006 und Juni 2006), 384,35 € (Juli 2006), 382,88 € (August 2006 bis Dezember 2006), 390,74 € (Januar 2007), 401,09 € (Februar 2007), 440,49 € (März 2007) und 391,13 € (April 2007). Der Kläger wendet sich dagegen, dass der Beklagte diese Beiträge zum Versorgungswerk bei der Berechnung des Anspruchs auf Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wie Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung vom Einkommen im Bemessungszeitraum abgezogen hat.

Am 28.06.2007 beantragte der Kläger beim Beklagten für den ersten und zweiten Lebensmonat seiner am 24.05.2007 geborenen Tochter F.S. W. Elterngeld nach dem BEEG. Mit seiner Einkommenserklärung reichte er Abrechnungen der Brutto-Netto-Bezüge seiner Arbeitgeber für Mai 2006 bis einschließlich April 2007 zur Akte (Blatt 33-43; 48, 49 der Verwaltungsakte [VA]).

Auf der Grundlage der vorgenannten Gehaltsnachweise bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 28.08.2007 zu Gunsten des Klägers ausweislich der Berechnung Blatt 53 der VA Elterngeld für die ersten beiden Lebensmonate der besagten Tochter des Klägers in Höhe von 1.626,94 €/Monat.

Hierbei ging der Beklagten von dem jeweils ausgewiesenen Gesamt-Brutto-Einkommen aus (47.124,00 € insgesamt), brachte Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag sowie die sozialversicherungsrechtlichen Abzüge (RV-Beitrag und AV-Beitrag) in Abzug und errechnete unter Ansatz der Werbungskostenpauschale (76,67 €) ein Nettoeinkommen im gesamten Bemessungszeitraum in Höhe von 29.139,16 €, woraus sich ein Elterngeldanspruch in Höhe von 1.626,94 €/Monat ableitet (29.139,16 € : 12 = 2.428,26 €/Monat, hiervon 67 % = 1.626,94 €/Monat).

In seinem hiergegen unter dem 01.10.2007 erhobenen Widerspruch beanstandete der Kläger den Abzug der an das Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes entrichteten Beiträge und vertrat die Auffassung, diese Beiträge dürften bei der Berechnung des Elterngeldes nicht vom Brutto-Einkommen in Abzug gebracht werden, da sie während der Elternzeit weitergezahlt werden müssten. Bei richtiger Berechnung stehe ihm der Elterngeld-Maximalbetrag in Höhe von 1.800,00 €/Monat zu.

Am 06.03.2008 wurde beim hiesigen Gericht Klage eingereicht. Zur Begründung trägt der Kläger vor, zu den in § 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG genannten Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung dürften nach zutreffender verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht auch die Beiträge zu rechtsanwaltlichen Versorgungswerken gezählt werden. Die Gleichbehandlung von Beiträgen zur Deutschen Rentenversicherung mit den Beiträgen zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte durch den Beklagten sei sachlich nicht gerechtfertigt, da ein beim Versorgungswerk versicherter Rechtsanwalt entgegen der gesetzgeberischen Zielsetzung Nachteile im Vergleich zu einem in der Deutschen Rentenversicherung Versicherten erleiden müsse, wenn er Elternzeit beantrage. Lasse er sich während der Elternzeit von der Beitragspflicht zum Versorgungswerk befreien, ergebe sich eine Lücke im Versicherungsverlauf, da er die entgangenen Beitragsmonate verliere, wohingegen ein in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherter während der Elternzeit weiterhin versichert bleibe, hierfür aber keine Beiträge zahlen müsse. Zahle er dahingegen Beiträge zum Versorgungswerk, mindere dies - anders als bei einem in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten - die ihm monatlich während der Elternzeit als Einkommensersatz zur Verfügung stehenden Geldmittel. Demgemäß müssten Beiträge zu rechtsanwaltlichen Versorgungswerken wie private Rentenversicherungsbeiträge behandelt werden.

Der Kläger beantragt,

1. den Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 30.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2008 zu ändern und

2. den Beklagten zu verurteilen, ihm (dem Kläger) Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG - für die Zeit vom 24.05.2007 bis 24.07.2007 (die ersten beiden Lebensmonate der Tochter F.S.) nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren unter Berücksichtigung der im Bemessungszeitraum gezahlten Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes dergestalt, dass...

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