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SG Duisburg Urteil vom 22.01.2014 - S 33 AL 239/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gründungszuschuss. Ermessensausübung. Vermittlungsvorrang. Ermessensfehlgebrauch. letzte Möglichkeit der Eingliederung

 

Orientierungssatz

1. Bei der Entscheidung über einen Gründungszuschuss kann sich die Bundesagentur für Arbeit nur dann im Rahmen der Ermessensausübung auf den Vermittlungsvorrang gem § 4 Abs 2 SGB 3 berufen, wenn sie im Beratungsvermerk hinreichend dokumentiert hat, dass tatsächlich eine positive und gute Arbeitsmarktlage auf dem für den Arbeitslosen in Betracht kommenden Arbeitsmarkt bestand und von welchen Zeiträumen sie bei ihrer Prognose hinsichtlich der Integration ausgegangen ist. Der Nachweis von nur neun unbefristeten Stellen reicht nicht aus, um eine gute Arbeitsmarktlage zu dokumentieren.

2. Legt die Bundesagentur für Arbeit einer Ermessensentscheidung über die Gewährung eines Gründungszuschusses die Annahme zugrunde, der Gründungszuschuss stelle nach dem Willen des Gesetzgebers die letzte Möglichkeit dar, einen Leistungsempfänger in den Arbeitsmarkt zu integrieren, so ist von einer fehlerhaften Ermessenentscheidung auszugehen, da eine solche Wertung des Gründungszuschusses im Gesetz keine Grundlage hat. .

3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundessozialgerichts: Nachdem das Berufungsverfahren beim LSG Essen (L 9 AL 65/14) durch Vergleich erledigt wurde, ist dieses Urteil wirkungslos.

 

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2013 verpflichtet, über den Antrag des Klägers Gründungszuschuss vom 31.01.2013 erneut ermessensfehlerfrei unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Bewilligung eine...

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