Entscheidungsstichwort (Thema)

Gründungszuschuss. Ermessensausübung. Vermittlungsvorrang. Ermessensfehlgebrauch. letzte Möglichkeit der Eingliederung

 

Orientierungssatz

1. Bei der Entscheidung über einen Gründungszuschuss kann sich die Bundesagentur für Arbeit nur dann im Rahmen der Ermessensausübung auf den Vermittlungsvorrang gem § 4 Abs 2 SGB 3 berufen, wenn sie im Beratungsvermerk hinreichend dokumentiert hat, dass tatsächlich eine positive und gute Arbeitsmarktlage auf dem für den Arbeitslosen in Betracht kommenden Arbeitsmarkt bestand und von welchen Zeiträumen sie bei ihrer Prognose hinsichtlich der Integration ausgegangen ist. Der Nachweis von nur neun unbefristeten Stellen reicht nicht aus, um eine gute Arbeitsmarktlage zu dokumentieren.

2. Legt die Bundesagentur für Arbeit einer Ermessensentscheidung über die Gewährung eines Gründungszuschusses die Annahme zugrunde, der Gründungszuschuss stelle nach dem Willen des Gesetzgebers die letzte Möglichkeit dar, einen Leistungsempfänger in den Arbeitsmarkt zu integrieren, so ist von einer fehlerhaften Ermessenentscheidung auszugehen, da eine solche Wertung des Gründungszuschusses im Gesetz keine Grundlage hat. .

3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundessozialgerichts: Nachdem das Berufungsverfahren beim LSG Essen (L 9 AL 65/14) durch Vergleich erledigt wurde, ist dieses Urteil wirkungslos.

 

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2013 verpflichtet, über den Antrag des Klägers Gründungszuschuss vom 31.01.2013 erneut ermessensfehlerfrei unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Bewilligung eines Gründungszuschusses (im folgenden GZ) im Hinblick auf die vom Kläger zum 28.02.2013 aufgenommene hauptberufliche Tätigkeit als selbständiger Kfz-Meister in eigenem Betrieb.

Der am 02.06.1980 geborene Kläger absolvierte von 1991-2001 seine Ausbildung als Kraftfahrzeugelektriker. Nach seiner Ausbildung wurde er vom Ausbildungsbetrieb übernommen und arbeitete dort bis 2006. Zwischen 2006 und 2012 war er, teilweise unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit (17.11.2011 arbeitssuchend, 01.01.2012-31.01.2012 arbeitslos mit Arbeitslosengeldbezug), bei insgesamt 7 verschiedenen Firmen als Kfz-Elektriker, technischer Redakteur bzw. Werkstattleiter beschäftigt.

Am 29.11.2012 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und erhielt Arbeitslosengeld (im folgenden Alg) von der Beklagten. Die Beklagte schloss mit dem Kläger am 13.12.2012 und am 05.02.2013 eine Eingliederungsvereinbarung (im folgenden EGV) mit der Zielsetzung: Arbeitsaufnahme als Werksattleiter / Kfz-Meister / Serviceberater. Der EGV lag die Prognose der Beklagten zugrunde, dass der Kläger als guter, qualifizierter Bewerber bei gutem Arbeitsmarkt zeitnah innerhalb der nächsten 6 Monate integriert werden könne (vgl. Verbis-Vermerk vom 13.12.2012).

Am 31.01.2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten zunächst formlos die Gewährung eines Gründungszuschusses für sein Vorhaben, eine Kfz-Werkstatt zu übernehmen und sich selbständig zu machen. Seinem späteren schriftlichen Antrag fügte er einen Businessplan nebst Lebenslauf, seinen Meisterbrief, die Stellungnahme der fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB III und eine Kopie der Gewerbeanmeldung bei. Der Kläger setzte parallel zu seinem Gründungsvorhaben seine Bewerbungsbemühungen fort und reichte am 11.02.2013 eine Liste über 16 erfolglose Bewerbungen bei der Beklagten ein.

Mit Bescheid vom 27.02.2013 lehnte die Beklagte den Antrag auf GZ ab. Dem Antrag könne nicht entsprochen werden, weil die Förderung der Selbständigkeit nicht notwendig sei, um den Kläger dauerhaft in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Auf dem für den Kläger fachlich und persönlich in Betracht kommenden Arbeitsmarkt bestünden ausreichende Integrationsmöglichkeiten in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Dem Kläger hätten seit Beginn seiner Arbeitslosigkeit bereits 8 Stellenangeboten zugesandt werden können. Am 27.02.2013 seien der Agentur für Arbeit Wesel über 20 Stellen als Werkstattleiter gemeldet gewesen. Stellenangebote in diesem Umfang bestünden bereits seit geraumer Zeit. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass sich dieses Volumen in absehbarer Zeit ändere. In Kombination mit verstärkten Eigenbemühungen des Klägers seien die Erfolgsaussichten zur Erlangung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung als günstig zu bewerten.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.04.2013 als unbegründet zurück. Zwar lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 93 SGB III vor. Es bestünde jedoch kein Rechtsanspruch auf den GZ. Der Gesetzgeber habe die Gewährung des GZ vielmehr in das Ermessen der Bundesagentur für Arbeit gestellt. Im Rahmen der Ermessenausübung müssten nicht nu...

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