Sowohl bei Tätigkeiten von entsandten Arbeitnehmern als auch bei Selbstständigen gilt, dass Tätigkeiten, die innerhalb eines Kalenderjahres nicht länger als 8 Tage andauern, nicht meldepflichtig sind. Hierbei ist zu beachten, dass die 8 freien Tage einmal im Kalenderjahr gewährt werden und sich auf das Unternehmen beziehen.
Bei bestimmten Tätigkeiten müssen keine Meldungen erfolgen. Hierzu zählen insbesondere Tätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmer keine Dienstleistungen in der Schweiz erbringen. Dies sind insbesondere
- Theoretische/ technische Kurse ohne Arbeitsprozesse
- Kundenmeetings in Form von unverbindlichen Treffen zur Pflege der Geschäftsbeziehungen
- Kundenmeetings für Vertragsverhandlungen / -unterzeichnung
- Konzern- und unternehmensinterne Meetings
- Reine Warenlieferungen
- Teilnahme an Konferenzen
Keine Ausnahmen
Tätigkeiten in den nachfolgenden Branchen sind vom ersten Tag an meldepflichtig:
- Bauhaupt- und Baunebengewerbe
- Reinigungsgewerbe (sowohl in Betrieben als auch im Haushalt)
- Überwachungs- und Sicherheitsdienst
- Touristikbranche
- Garten- und Landschaftsbau
- Erotikgewerbe
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