Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in der Schweiz vorübergehend beschäftigt ist, über das schweizerische Portal online an das Staatssekretariat für Migration gemeldet werden. Die Meldung muss 8 Tage vor Beginn der Entsendung vorliegen. Im Rahmen der Meldung müssen unter anderem Angaben

  • zum Arbeitnehmer,
  • zur Berufsqualifikation des Arbeitnehmers,
  • zur ausgeübten Tätigkeit,
  • zur Entsendung (Einsatzort, Dauer),
  • zur Entlohnung und
  • zu einer Kontaktperson

gemacht werden. Bei selbstständig tätigen Personen müssen Angaben

  • zur selbständigen Person,
  • zum Unternehmen,
  • zur ausgeübten Tätigkeit,
  • zur Entsendung (Einsatzort, Dauer),
  • zur Entlohnung und
  • zu einer Kontaktperson

gemacht werden.

 
Hinweis

Unterlagen am Arbeitsort

Die schweizerischen Rechtsvorschriften sehen vor, dass bei einer Kontrolle sich ein entsandter Arbeitnehmer ausweisen muss. Weiterhin muss er Unterlagen bei sich führen, mit denen belegt werden kann, dass die Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden.

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