4.1 Haftungsrechtliche Folgen

Bezieht der Schwarzarbeiter aus einem Dienstverhältnis Arbeitslohn, und hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten, haftet er für die nicht einbehaltenen und nicht abgeführten Beträge.

Hat der Arbeiter/Auftragnehmer bei einer gewerblichen Tätigkeit seinen Gewinn nicht versteuert, muss er die dafür fällige Einkommensteuer nachentrichten.

4.2 Strafrechtliche Folgen

Neben den Haftungsfolgen kommen auf den Arbeitgeber – ebenso wie auf den Arbeitnehmer bzw. auf den gewerblich Tätigen Schwarzarbeiter – ggf. steuerstrafrechtliche Folgerungen zu. Bei vorsätzlicher Steuerverkürzung liegt eine Steuerhinterziehung vor; bei einem leichtfertigen Vergehen handelt es sich regelmäßig um eine Steuerverkürzung, die als Ordnungswidrigkeit behandelt wird.

§ 50e Abs. 2 EStG stellt jedoch klar, dass eine Steuerhinterziehung bei einer unangemeldeten geringfügigen Beschäftigung in einem Privathaushalt als solche nicht verfolgt wird; sie ist als Steuerordnungswidrigkeit zu ahnden. Diese Freistellung von der Verfolgung als Steuerhinterziehung gilt für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer.

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