(1) Die Schüler sind verpflichtet, sich im Rahmen der Schulgesundheitspflege durch das Gesundheitsamt beraten und untersuchen zu lassen.

 

(2) 1Die Pflicht zur Untersuchung besteht nach Beginn des Schuljahres auch für Kinder, die bis zum in § 73 Absatz 1 Satz 1 genannten maßgeblichen Stichtag[1] [Bis 30.11.2022: 30. September] des laufenden Kalenderjahres das vierte Lebensjahr vollendet haben; für diese Kinder wird in begründeten Fällen eine Sprachstandsdiagnose durchgeführt. 2Das Kultusministerium legt die Kriterien für die Sprachstandsdiagnose im Einvernehmen mit dem Sozialministerium fest. 3Darüber hinaus besteht in begründeten Fällen die Pflicht zur Untersuchung für die zur Schule angemeldeten Kinder.

[1] Anzuwenden ab 01.12.2022.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge