(1) 1Über alle weiteren Bildungswege nach der Grundschule entscheiden die Erziehungsberechtigten. 2Volljährige Schüler entscheiden selbst.

 

(2) In die Hauptschule und Werkrealschule, die Realschule, das Gymnasium, das Kolleg, die Berufsfachschule, das Berufskolleg, die Berufsoberschule und die Fachschule kann nur derjenige Schüler aufgenommen werden, der nach seiner Begabung und Leistung für die gewählte Schulart geeignet erscheint.

 

(3) 1Schüler, welche nach Begabung oder Leistung die Voraussetzungen für den erfolgreichen Besuch einer der in Absatz 2 genannten Schulen nicht erfüllen, werden aus der Schule entlassen; sie haben, falls sie noch schulpflichtig sind, eine Schule der ihrer Begabung entsprechenden Schulart zu besuchen. 2Satz 1 gilt nicht im Falle eines zieldifferenten Unterrichts nach § 15 Absatz 4.

 

(4)[1] 1Die Aufnahme eines Schülers in eine der in Absatz 2 genannten Schulen oder in eine Gemeinschaftsschule darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Schüler nicht am Schulort wohnt; die Aufnahme in eine Schule gemäß § 73 Absatz 2 nicht deshalb, weil die Entscheidung der Erziehungsberechtigten für eine der auf der Grundschule aufbauenden Schularten nicht der Grundschulempfehlung entspricht. 2Ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule besteht nicht, solange der Besuch einer anderen Schule desselben Schultyps möglich und der Schülerin oder dem Schüler zumutbar ist; die Schulaufsichtsbehörde kann Schülerinnen und Schüler einer anderen Schule desselben Schultyps zuweisen, wenn

 

1.

dies zur Bildung annähernd gleich großer Klassen, Gruppen oder Lerngruppen im jeweiligen Schulaufsichtsbezirk,

 

2.

bei Erschöpfung der Aufnahmekapazität einer Schule oder

 

3.

zur Vermeidung der Bildung einer weiteren Eingangsklasse einer Schule oder zusätzlicher Klassen, Gruppen oder Lerngruppen im jeweiligen Schulaufsichtsbezirk

erforderlich und der Schülerin oder dem Schüler zumutbar ist. 3Die Schulaufsichtsbehörde hört vor der Entscheidung die Eltern der betroffenen Schüler an.

Bis 27.02.2019:

(4) 1Die Aufnahme eines Schülers in eine der in Absatz 2 genannten Schulen oder in eine Gemeinschaftsschule darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Schüler nicht am Schulort wohnt; die Aufnahme in eine Schule gemäß § 73 Absatz 2 nicht deshalb, weil die Entscheidung der Erziehungsberechtigten für eine der auf der Grundschule aufbauenden Schularten nicht der Grundschulempfehlung entspricht. 2Ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule besteht nicht, solange der Besuch einer anderen Schule desselben Schultyps möglich und dem Schüler zumutbar ist; die Schulaufsichtsbehörde kann Schüler einer anderen Schule desselben Schultyps zuweisen, wenn dies zur Bildung annähernd gleich großer Klassen oder bei Erschöpfung der Aufnahmekapazität erforderlich und dem Schüler zumutbar ist. 3Die Schulaufsichtsbehörde hört vor der Entscheidung die Eltern der betroffenen Schüler an.

[1] Abs. 4 geändert durch Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg. Anzuwenden ab 28.02.2019.

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