Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen zu erlassen

 

1.

[1]zu Inhalt, Umfang und Grenzen des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Beratungs-, Unterstützungs- und Bildungsangebot in den verschiedenen Förderschwerpunkten einschließlich des Kreises der Anspruchsinhaber sowie zum Verfahren nach den §§ 82 und 84 einschließlich der Überprüfung und Befristung festgestellter Ansprüche,

Bis 08.12.2023:

1.

zu den Verfahren nach §§ 82 und 84 einschließlich der Überprüfung und Befristung festgestellter Ansprüche,

 

2.

zur Ausübung des Wahlrechts durch die Erziehungsberechtigten nach § 83 Absatz 2, 3 und 6,

 

3.

zum Beratungsverfahren nach § 83 Absatz 1 und 3, insbesondere zu den berührten Stellen sowie zur Zusammensetzung und Organisation der Bildungswegekonferenz, und zur Berufswegekonferenz,

 

4.

zum zieldifferenten Unterricht nach § 15 Absatz 4, insbesondere zu den Bildungszielen, zum Aufsteigen in der Schule, zu den zu erteilenden Zeugnissen und den damit verbundenen Berechtigungen.

[1] Nr. 1 geändert durch Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und des Landespflegegesetzes. Anzuwenden ab 09.12.2023.

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