(1) Für jede Schule ist ein Schulleiter zu bestellen, der zugleich Lehrer an der Schule ist.

 

(2) 1Zum Schulleiter kann nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Lehramt einer Schulart besitzt, die an der Schule besteht, und für die mit der Schulleitung verbundenen Aufgaben geeignet ist; für die Schulleiter der Hauptschulen, Werkrealschulen und Realschulen gilt dies mit der Maßgabe, dass sie die Befähigung zum Lehramt einer dieser Schularten besitzen müssen[1]. 2An Gemeinschaftsschulen und Schulen besonderer Art kann zum Schulleiter bestellt werden, wer die Befähigung für das wissenschaftliche Lehramt einer der in §§ 5 bis 8 oder in § 15 genannten Schularten besitzt.

 

(3) Der Schulleiter wird von der Schulaufsichtsbehörde in sein Amt eingeführt.

 

(4) 1Bis zur ordnungsmäßigen Wiederbesetzung einer freigewordenen Schulleiterstelle kann die Schulaufsichtsbehörde einen beauftragten Schulleiter bestellen. 2Die Stelle soll innerhalb von sechs Monaten wiederbesetzt werden.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und des Landespflegegesetzes. Anzuwenden ab 09.12.2023.

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