(1) 1Die öffentlichen Schulen sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten. 2Sie erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses (Schulverhältnis).

 

(2) 1Die Schule ist im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes berechtigt, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Schulbetriebs und zur Erfüllung der ihr übertragenen unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu treffen und örtliche Schulordnungen, allgemeine Anordnungen und Einzelanordnungen zu erlassen und von Schülerinnen und Schülern schulordnungswidrig mitgeführte oder verwendete Sachen einzuziehen[1]. 2Inhalt und Umfang der Regelungen ergeben sich aus Zweck und Aufgabe der Schule.

 

(3) Soweit die Schule auf dem Gebiet der inneren Schulangelegenheiten einen Verwaltungsakt erläßt, gilt sie als untere Sonderbehörde im Sinne [Bis 31.07.2020: des § 17 Abs. 4] [2] des Landesverwaltungsgesetzes.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg. Anzuwenden ab 28.02.2019.
[2] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg. Anzuwenden bis 31.07.2020.

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