1Das bilinguale Profil Deutsch-Italienisch am Gymnasium in der Normalform führt beginnend in Klasse 8 nach fünf Schuljahren zum Erwerb der Hochschulreife im Sinne des § 8 Absatz 5, die unmittelbar auch zum Studium an einer Hochschule in der Republik Italien berechtigt. 2Unterricht kann in einzelnen Fächern von Lehrkräften erteilt werden, die im Dienst der Republik Italien stehen. 3Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere in besonderen Bestimmungen zu regeln, insbesondere hinsichtlich

 

1.

eines verpflichtenden Vorbereitungskurses und des Beginns des Profils,

 

2.

der Erteilung fremdsprachlichen Sachfachunterrichts in der Sekundarstufe I und II,

 

3.

der Stundentafel,

 

4.

der Pflicht zum Besuch bestimmter Kurse in den Jahrgangsstufen, zur Abiturprüfung in bestimmten Fächern und zur Zusammensetzung des Prüfungsausschusses.

[1] § 107c eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg. Anzuwenden ab 04.04.2020.

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