§ 101 Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren

mit Internat in freier Trägerschaft

 

(1) Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft bedürfen der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde.

 

(2) Für die sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft gelten das Privatschulgesetz und die hierzu ergangenen Vollzugsvorschriften mit der Maßgabe, daß die §§ 6, 7 und 8 Privatschulgesetz auch auf Ergänzungsschulen und § 8 Privatschulgesetz auch auf Erziehungskräfte Anwendung finden.

 

(3) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen bleiben in Kraft.

§ 102

(aufgehoben)

§ 103 Lehrer an sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft

 

(1) Lehrer an öffentlichen Schulen können zur Dienstleistung an sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft im Lande beurlaubt werden.

 

(2) 1Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft, die einem nach Absatz 1 beurlaubten Lehrer und für dessen Hinterbliebene eine zusätzliche Versorgung für die von ihm wahrgenommene Funktion an der Schule zugesagt haben, erhalten nach Eintritt des Versorgungsfalles des Lehrers auf Antrag einen Zuschuß in Höhe der tatsächlich gezahlten zusätzlichen Versorgungsleistungen. 2Die Versorgung aus dem statusrechtlichen Amt und die zusätzliche Versorgung dürfen dabei zusammen nicht höher sein als die eines entsprechenden Funktionsstelleninhabers an einer öffentlichen Schule. 3Die Zahl der Funktionsinhaber an den sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft darf dabei nicht höher sein als an vergleichbaren öffentlichen Schulen.

 

(3) 1Der Zuschuß ist einzustellen, wenn der Beamte seine vom Land gewährten Versorgungsbezüge kraft Gesetzes verliert. 2Er kann eingestellt oder gekürzt werden, wenn die Versorgungsbezüge des Landes aberkannt oder gekürzt werden. 3Im Falle der Auflösung der Schule können dem Lehrer oder seinen Hinterbliebenen unmittelbar Beträge bis zur Höhe der vom Land der Schule zu ihrem Versorgungsaufwand gewährten Zuschüsse bewilligt werden, wenn der bisherige Schulträger nach seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen den auf ihn entfallenden Anteil des Versorgungsaufwands nicht mehr tragen kann.

§ 104 Versorgungsberechtigung

 

(1) 1Die ständigen wissenschaftlichen und technischen Lehrer an genehmigten sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft erhalten, wenn sie die im öffentlichen Schuldienst für die Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gestellten beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, auf Antrag die Versorgungsberechtigung eines entsprechenden Lehrers an öffentlichen Schulen. 2Über den Antrag entscheidet die für die Ernennung eines entsprechenden Lehrers an öffentlichen Schulen zuständige Behörde. 3Mit der Versorgungsberechtigung erhalten die Lehrer die Befugnis, die der Amtsbezeichnung eines vergleichbaren Lehrers im öffentlichen Dienst entsprechende Bezeichnung zu führen. 4Durch die Versorgungsberechtigung entsteht kein Anspruch auf Beihilfe nach den beamtenrechtlichen Vorschriften gegenüber dem Land Baden-Württemberg.

 

(2) Die Zahl der mit Versorgungsberechtigung an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum mit Internat in freier Trägerschaft verwendeten Lehrer darf nicht höher sein als die Zahl der an einer vergleichbaren öffentlichen Schule planmäßig angestellten Lehrer.

 

(3) Die Versorgungsberechtigung erlischt

 

1.

mit dem Aufhören der Schule; der Lehrer soll jedoch, wenn nicht in diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand vorliegen, in den öffentlichen Schuldienst übernommen werden,

 

2.

mit dem freiwilligen Austritt aus der Schule oder mit dem Aufhören der hauptberuflichen Tätigkeit an ihr,

 

3.

mit der Entlassung aus dem Dienst der Schule,

 

4.

wenn der Lehrer zu einer Strafe rechtskräftig verurteilt wird, die bei einem Beamten den Verlust des Amtes zur Folge hätte.

 

(4) Die Versorgungsberechtigung kann von der nach Absatz 1 für die Ernennung zuständigen Behörde widerrufen werden, wenn Umstände vorliegen, die bei einem Beamten die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen würden.

 

(5) 1Nach Eintritt des Versorgungsfalles erlischt der Anspruch auf Versorgung, wenn bei einem Berechtigten die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ein Ruhestandsbeamter oder ein Witwen- oder Waisengeldberechtigter den Anspruch auf Ruhegeld bzw. Witwen- oder Waisengeld kraft Gesetzes verlieren würde. 2Die Zahlung der Versorgungsbezüge kann eingestellt oder die Versorgungsbezüge können gekürzt werden, wenn Umstände vorliegen, die bei einem Ruhestandsbeamten die Aberkennung oder Kürzung des Ruhegehalts rechtfertigen würden.

 

(6) Der Schulträger hat die obere Schulaufsichtsbehörde von dem Eintritt der Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 unverzüglich zu benachrichtigen und die Gründe des Austritts oder der Entlassung mitzuteilen.

 

(7) Für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der Versorgungsbezüge gelten die Vorschriften des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württember...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge