Nach § 111 Abs. 2 ArbGG können zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden im Bereich des Handwerks die Handwerksinnungen, im Übrigen die zuständigen Stellen i. S. d. Berufsbildungsgesetzes Ausschüsse bilden. Die Einrichtung dieser Ausschüsse ist nicht zwingend vorgeschrieben und steht im Ermessen der zuständigen Stellen. Neben den Handwerksinnungen sind nach §§ 71 ff. BBiG z. B. Industrie- und Handelskammern, Landwirtschaftskammern und Rechtsanwaltskammern zur Errichtung von Schlichtungsausschüssen berechtigt. Es sind nicht bei allen regional zuständigen Stellen Ausschüsse gebildet worden. Auskünfte darüber, ob ein Schlichtungsausschuss eingerichtet wurde, erteilen die für den Berufszweig sachlich und örtlich entsprechend zuständigen Fachinnungen und Kammern.

Ist ein Schlichtungsausschuss gebildet worden, ist die Anrufung dieses Ausschusses Prozessvoraussetzung für eine arbeitsgerichtliche Klage[1]; dies wird von Amts wegen vom Arbeitsgericht geprüft.[2]

Den Ausschüssen müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl angehören. Für die Benennung der Mitglieder gelten die Vorschriften über die Benennung der ehrenamtlichen Richter des Arbeitsgerichts für die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite nach § 22 und § 23 ArbGG entsprechend. Die Regelung der Einzelheiten für die Bildung der jeweiligen Schlichtungsausschüsse ist den zuständigen Stellen vorbehalten. Diese Regelungen müssen den rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen, insbesondere darf die zuständige Stelle keinen Einfluss auf die Wahl oder Delegierung oder Auswahl der Mitglieder des Ausschusses haben. Den zuständigen Stellen steht es frei, einen neutralen Dritten zu benennen, um eine mögliche Pattsituation bei der Entscheidung des Schlichtungsausschusses zu vermeiden.

Die richtige Besetzung des Schlichtungsausschusses wird vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts nicht geprüft, da eine Verweisung auf die entsprechenden Vorschriften des ArbGG fehlt. Danach ist ein anerkannter Spruch des Schlichtungsausschusses trotz falscher Besetzung nicht unwirksam.

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