Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufschub der Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen der Nachversicherung. versicherungsfreie Folgebeschäftigung. Beurlaubung unter Fortfall der Dienstbezüge. Möglichkeit der Verjährungseinrede für einen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber/Dienstherrn

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Beiträge für eine Nachversicherung sind gemäß § 184 Abs 2 S 1 SGB VI aufgeschoben, bis die oder der Versicherte aus der nachfolgenden beitragsfreien Beschäftigung mit einer Versorgungsanwartschaft ausscheidet. Die Beurlaubung unter Fortfall der Dienstbezüge ist noch kein Ausscheiden in diesem Sinne.

2. Auch ein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber/Dienstherr kann sich auf die Verjährung der Beitragsforderung berufen. Die beamtenrechtlichen Fürsorgepflichten führen nicht zu einem Rechtsmissbrauch der Einrede.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 23. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das

Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin für die Zeit vom 1. August 1976 bis 31. Januar 1979 einen Anspruch auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung hat.

Die 1949 geborene Klägerin studierte Erziehungswissenschaften und absolvierte im Juli 1976 die erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien. Anschließend wurde sie von der Beigeladenen mit Wirkung zum 1. August 1976 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Wiederruf in den Vorbereitungsdienst und ab 1. Februar 1978 als Beamtin auf Probe zur Studienrätin zur Anstellung ernannt. Zum 31. Januar 1979 schied sie aus dem Landesdienst der Beigeladenen aus. Die Beigeladene teilte der Klägerin und der Beklagten am 29. Januar 1979 mit, dass die Nachversicherung in der Rentenversicherung aufgeschoben werde. Ab 1. Februar 1979 bis 31. Juli 1980 war die Klägerin für das Land S…-H… als Studienrätin zur Anstellung tätig. Mit Wirkung zum 31. Juli 1992 wurde sie auf ihren Antrag hin aus dem Beamtenverhältnis bei dem Land S…-H…entlassen. Das Land S…-H… versicherte die Klägerin daraufhin für die Zeit vom 01. Februar 1979 bis 31. Juli 1980 nach.

Am 15. Dezember 2010 beantragte die Klägerin die Kontenklärung. Im Rahmen der Prüfung wandte die Beklagte sich an das Zentrum für Personaldienste (ZPD) der Beigeladenen mit der Bitte um Prüfung der Nachversicherung der Klägerin für die Zeit vom 01. August 1976 bis 31. Januar 1979. Die Beigeladene berief sich mit Schreiben vom 07. Juni 2011 auf die Verjährung. Zwar sei die Klägerin infolge einer Versetzung ab dem 01. Februar 1979 unmittelbar in eine versicherungsfreie Folgebeschäftigung bei dem Land S…-H… übergetreten und es sei auch nach dem damals geltenden § 125 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) eine Aufschubentscheidung getroffen worden. Diese habe jedoch wegen des Ausscheidens aus der Vollbeschäftigung mit Ablauf des 31. Juli 1980 ihre Rechtswirkung verloren, da der Grund für den Aufschub weggefallen sei. Die Fälligkeit der Beiträge sei somit infolge der Aufschubentscheidung am 01. August 1980 eingetreten. Zwischenzeitlich sei auch die 30-jährige Verjährungsfrist abgelaufen. Im Übrigen habe der Rentenversicherungsträger die Verpflichtung, die getroffene Entscheidung über den Aufschub zu prüfen bzw. es hätten die Beiträge durch einen Forderungsbescheid geltend gemacht werden müssen, weil keine weitere Aufschubentscheidung vorgelegen habe.

Mit Bescheid vom 14. Juli 2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Zeit vom 1. August 1976 bis 31. Januar 1979 nicht als Beitragszeit berücksichtigt werden könne, da der Beitragsanspruch verjährt und der Dienstherr der Klägerin nicht bereit sei, die Nachversicherungsbeiträge zu zahlen.

Dagegen legte die Klägerin am 18. Juli 2011 Widerspruch ein und trug vor, ihr sei nicht verständlich, warum die Beigeladene nicht wie jeder andere Arbeitgeber auch verpflichtet sei Sozialabgaben zu leisten. Sie habe von den Vorgängen keinerlei Kenntnis gehabt.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2011 zurück. Die Nachversicherung gemäß § 233 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in Verbindung mit § 9 AVG für die im Beamtenverhältnis verbrachte Dienstzeit vom 1. August 1976 bis 31. Januar 1979 sei zu Recht abgelehnt worden, da die Beigeladene als ehemaliger Dienstherr der Klägerin die Einrede der Verjährung geltend gemacht habe. Die Nachversicherungsbeiträge würden grundsätzlich mit dem Folgetag des unversicherten Ausscheidens fällig werden. Erteile jedoch der Nachversicherungsschuldner eine Aufschubbescheinigung, werde seine Nachversicherungsschuld erst mit dem unversorgten Ausscheiden beim nächsten Dienstherrn fällig, sofern dieser nicht wiederum eine Aufschubbescheinigung erteile. Nach den vorliegenden Unterlagen sei der Klägerin eine Ausfertigung der Aufschubbescheinigung für die streitige Zeit übersandt worden. Die Nachvers...

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