Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12. Vergütungsvereinbarung. Werkstatt für behinderte Menschen. Berücksichtigung von Unfallversicherungsbeiträgen für die Beschäftigten. - siehe dazu anhängiges Verfahren beim BSG: B 8 SO 3/18 R

 

Orientierungssatz

Die für die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigten behinderten Menschen zu entrichtenden Unfallversicherungsbeiträge sind grundsätzlich § 41 Abs 3 S 3 Nr 2 SGB 9 zuzuordnen, gehen dabei nicht über die einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinaus und sind somit nicht von einer Erstattungspflicht des Sozialhilfeträgers nach § 41 Abs 3 SGB 9 erfasst.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.05.2019; Aktenzeichen B 8 SO 3/18 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs, durch den es abgelehnt worden ist, den vom Kläger im Rahmen der Vergütungsfindung für die Zeit ab September 2015 bei den sonstigen Personalkosten in der Kalkulation begehrten zusätzlichen Betrag für die Refinanzierung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung für die beschäftigten Menschen mit Behinderung in der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) festzusetzen.

Der Kläger, der seinen Sitz in R... hat, ist Mitglied im Diakonischen Werk Schleswig-Holstein e.V., Landesverband der inneren Mission. Er ist Träger der Einrichtung Werkstatt für behinderte Menschen “S... Werkstätten„ in A... und verfügt über eine entsprechende Leistungsvereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII) vom 12. Mai/17. Mai 2005, geändert mit der Änderungsvereinbarung vom 21. Januar/29. Januar 2015.

Der Kläger unterbreitete dem Beklagten am 13. Juli 2015 ein Angebot auf Abschluss einer Vergütungsvereinbarung für die Zeit ab dem 1. September 2015, über das die Beteiligten in der Folgezeit verhandelten, bis schließlich noch die Vergütungsposition für die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung der arbeitnehmerähnlich beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderung zwischen den Beteiligten streitig blieb. Der Kläger machte diese in Höhe von insgesamt 21.495,00 EUR geltend. Jene Position befindet sich zusammen mit anderen Vergütungspositionen in dem Kalkulationsblatt zu Ziffer 1.10 (“Sonstige Personalkosten„). Die Position stellt sich ausweislich des Kalkulationsblattes wie folgt dar: Der Kläger macht einen Betrag in Höhe von 130.000,00 EUR geltend; der Beklagte stellt demgegenüber auf einen Betrag von 108.505,00 EUR ab. Die Differenz beträgt absolut 21.495,00 EUR; die Differenz pro Person und Tag hinsichtlich des Vergütungssatzes liegt bei 0,10 EUR. Die Höhe der Beiträge ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Mit Schriftsatz vom 24. November 2015, eingegangen bei der Schiedsstelle für Pflegesatzangelegenheiten nach § 80 SGB XII beim Landesamt für soziale Dienste am 11. Dezember 2015, beantragte der Kläger die Durchführung des Schiedsstellenverfahrens.

Er beantragte,

den Beklagten zu verpflichten, mit ihm - dem Kläger - eine Vergütungsvereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII für die Einrichtung Werkstatt für behinderte Menschen, S... Werkstätten, K...-Straße ..., in A..., ab dem 1. September 2015 zu einem Tagessatz von insgesamt 46,14 EUR abzuschließen.

Der Beklagte, dessen Gegenangebot eine Vergütung zu einem Tagessatz von insgesamt 46,04 EUR betrug, beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Am 29. Februar 2016 fand eine mündliche Verhandlung der Schiedsstelle statt, in deren Verlauf der Antrag des Klägers durch Beschluss vom selben Tage abgelehnt wurde und dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden.

Zur Begründung führte die Schiedsstelle unter Bezugnahme auf die in den gleichgelagerten Schiedsverfahren mit den Aktenzeichen VIII 448.122081.00419 und 00420 ebenfalls abgelehnten Anträgen aus, dass Beiträge zur Berufsgenossenschaft für die Unfallversicherung nicht vom Beklagten zu erstatten, sondern vom Antragsteller zu tragen seien. Hinsichtlich der Einzelheiten jenes Schiedsspruchs wird auf Blatt 251 der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.

Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle hat der Kläger am 1. April 2016 Klage beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht erhoben.

Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung der in der WfbM betreuten und arbeitnehmerähnlich beschäftigten Menschen mit Behinderung seien in der prospektiv kalkulierten Höhe in den Vergütungssatz gemäß § 76 Abs. 2 SGB XII, § 41 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX), in Höhe von 21.495,00 EUR pro Jahr aufzunehmen, also bei einem kalendertäglichen Vergütungssatz ein Betrag von 0,10 EUR.

Die Abwägungen der Schiedsstelle stünden nicht im Einklang mit den materiellen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts, namentlich § 75 Abs. 3, § 76 Abs. 2 SGB XII, § 41 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB IX; die Schiedsstellenen...

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