Rz. 9

§ 9 Abs. 1 stellt unter Berücksichtigung der sozialpolitischen Zielvorgaben der §§ 3 und 4 klar, dass eine Prüfung der Notwendigkeit von Teilhabeleistungen immer dann zu erfolgen hat, wenn ein Mensch mit Behinderung oder drohenden Behinderung (vgl. § 2 Abs. 1) eine Sozialleistung (§ 11 SGB I) beantragt oder erhält. Dabei ist unbedeutend, welche Sozialleistung im Einzelnen beantragt wird; auch eine Sozialleistung außerhalb des Kreises der Teilhabeleistungen löst die Prüfpflicht nach § 9 aus, wenn der Rehabilitationsträger (§ 6) erkennt oder hätte erkennen müssen, dass der Betroffene wahrscheinlich behindert oder von einer Behinderung bedroht ist.

 

Rz. 10

Als Behinderung werden Teilhabestörungen i. S. d. § 2 verstanden. Hierunter versteht man eine Abweichung der Gesundheit, welche nicht nur vorübergehend Barrieren aufbaut, die den betreffenden Menschen daran hindern, wie ein gesunder Mensch am allgemeinen gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Dazu zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe gehindert werden. Langfristig bedeutet, dass die Teilhabestörung (voraussichtlich) mehr als 6 Monate andauert (vgl. Komm. zu § 2 Abs. 1).

Leistungen zur Teilhabe sind letzten Endes angezeigt, wenn eine individuelle Rehabilitationsbedürftigkeit und Rehabilitationsfähigkeit festgestellt wird und sich ein Rehabilitationsziel mit positiver Rehabilitationsprognose konkretisieren und formulieren lässt. Eine Rehabilitationsbedürftigkeit besteht, wenn infolge einer Schädigung der Körperfunktionen und -strukturen und/oder Beeinträchtigungen der Aktivitäten unter Berücksichtigung von personenbezogenen und Umweltfaktoren die Teilhabe an einem der oben aufgeführten Lebensbereichen (vgl. Rz. 7) bedroht oder beeinträchtigt ist (vgl. auch § 5 Abs. 3 der GE Reha-Prozess).

Auf der Grundlage eines auf einen Leistungsantrag formulierten konkreten Leistungsbegehrens ist ein Bedarf an Teilhabeleistungen im Ergebnis umfassend zu prüfen und festzustellen. Die Feststellung des Teilhabebedarfs erfolgt mit Hilfe der in § 13 aufgeführten Instrumente (systematische Arbeitsprozesse und standardisierte Arbeitsmittel). Zur Umsetzung in der Praxis stellen die Rehabilitationsträger durch entsprechende interne Verfahrensabläufe für ihren jeweiligen Bereich sicher, dass sie bei der Betreuung und Begleitung der Menschen mit Behinderung frühzeitig und gezielt auf Indizien für einen Teilhabebedarf achten und bei Bedarf auf eine gezielte Antragstellung hinwirken.

Hinweise ergeben sich z. B. aufgrund folgender Sachverhalte:

  1. Länger als 6 Wochen ununterbrochene oder wiederholte Arbeitsunfähigkeit innerhalb der letzten 12 Monate,
  2. Bestehen einer chronischen Erkrankung oder einer Multimorbidität bei Menschen jeden Alters,
  3. Wiederholte oder lang andauernde ambulante oder stationäre Behandlungen wegen derselben Erkrankung; insbesondere dann, wenn durch eine Erkrankung eine Behinderung oder eine Gefährdung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit droht,
  4. Gesundheitliche Beeinträchtigungen bei der Ausübung oder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie ein (drohender) krankheitsbedingter Arbeitsplatzverlust,
  5. Beantragung oder Bezug einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderungsrente,
  6. (Möglicher) Eintritt oder Verschlimmerung einer Pflegebedürftigkeit (z. B. Pflege von Angehörigen),
  7. Besonders belastende Ausbildungs-, Arbeits- und Lebensbedingungen,
  8. Verschlimmerung oder sich neu ergebende Aspekte für eine mögliche Verbesserung des Leistungs- und Teilhabevermögens nach bereits in Anspruch genommener Teilhabeleistung,
  9. Gesundheitsstörung, der vermutlich eine psychische Erkrankung, eine psychosomatische Reaktion oder eine Suchtmittelabhängigkeit zugrunde liegt,
  10. Zustand nach traumatischen Erlebnissen,
  11. Auffälliges Verhalten in der Kindertagesstätte oder der Schule,
  12. Bestehen einer komplexen Bedarfslage des Betroffenen

(vgl. § 11 Abs. 1 der GE Reha-Prozess).

Da die Rehabilitationsträger aufgrund der ihnen vorliegenden Informationen selbst nicht alle Fälle erkennen können, in denen ein potenzieller Teilhabebedarf besteht, sind sie auf Hinweise oder die Mitwirkung weiterer Akteure des Gesundheitswesens angewiesen. Als "Behandler" oder Bezugspersonen im nahen Umfeld des Betroffenen kennen sie nämlich die Bedarfe des Betroffenen und dessen Umfeld. Als Akteure in diesem Sinne gelten z. B. Ärzte, Betriebsärzte, Menschen aus dem sozialen Umfeld (z. B. Angehörige, Lehrer) und Akteure der medizinisch-therapeutischen Versorgung. Zum Beispiel kann ein bestehender Rehabilitationsbedarf angestoßen werden:

  • durch Pflegefachkräfte aufgrund von Feststellungen der gesonderten Rehabilitationsempfehlung im Rahmen der Pflegebegutachtung (§ 18 Abs. 6 i. V. m. § 18a SGB XI),
  • durch Akteure im Krankenhaus, insbesondere durch die Sozialdienste, z. B. im Kontext der Anschlussrehabilitation oder eines Entlassmanagements,
  • durch Akteure aus dem ambulanten ...

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