Rz. 1

Die Vorschrift trat am 1.7.2001 mit Einführung des SGB IX in Kraft (Art. 1 i. V. m. Art. 68 SGB IX). Der bis zum 31.12.2017 geltende Gesetzestext hatte folgenden Inhalt: "Die Vorschriften dieses Buches gelten für die Leistungen zur Teilhabe, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen."

Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurde § 7 mit Wirkung zum 1.1.2018 leicht geändert. Der Vorbehalt abweichender Vorschriften wurde unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein neuer Teil 2 eingeführt wurde, auf Teil 1 begrenzt. Dieses führte nicht zu einer Veränderung der Gesetzeslage, sofern die Leistungen nicht die Eingliederungshilfe betreffen.

Außerdem wurde der heutige Abs. 1 Satz 3 angefügt. Durch wird deutlich, dass die Eingliederungshilfe ab 1.1.2018 ein Leistungsgesetz ist. Die Ausübung des Ermessens durch den Mitarbeiter der für die Eingliederungshilfe zuständigen Stelle bezüglich der Beurteilung eines Leistungsanspruchs ist ab dem 1.1.2018 nicht mehr gegeben, sofern die Vorschriften der Eingliederungshilfe dieses nicht ausdrücklich regeln. Das bedeutet, dass ein Rechtanspruch auf die Leistungen der Eingliederungshilfe besteht, sofern der Mensch mit Behinderung i. S. d. § 2 Abs. 1 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

Ferner wurde zum 1.1.2018 ein neuer Abs. 2 geschaffen. Laut der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9522 S. 229) wurde dadurch die Vorschrift des § 7 erheblich geschärft. Danach haben die Verfahrensvorschriften der §§ 9 bis 24 Vorrang vor den für die jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsvorschriften.

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