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§ 68 trat durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) am 1.1.2018 in Kraft. Als Vorgängervorschrift diente § 48; diese Vorschrift trat am 1.7.2001 in Kraft und am 31.12.2017 außer Kraft.

Sowohl der damalige § 48 als auch der jetzt geltende § 68 legen für die Berechnung des Übergangsgeldes ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde, wenn bestimmte Parameter erfüllt sind.

Die in § 48 a. F. aufgeführten Parameter wurden in § 68 übernommen. Eine Änderung erfuhr allerdings die Bestimmung der Höhe des fiktiven Arbeitsentgelts. In der Praxis hatte sich gezeigt, dass das in § 48 a. F. aufgeführte Verfahren zur Ermittlung eines fiktiven Arbeitsentgelts mit einem großen Arbeitsaufwand verbunden war, da in jedem Einzelfall das tarifvertragliche oder ortsübliche Arbeitsentgelt ermittelt werden musste. Zudem hatte der Bundesrechnungshof im Zuge einer Prüfung bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) festgestellt, dass dieses Verfahren sehr fehlerträchtig war. Aus diesem Grunde wurde § 68 bei der Ermittlung des fiktiven Arbeitsentgelts (= Abs. 2) neu geregelt; für die Bestimmung der Höhe des fiktiven Arbeitsentgelts wird jetzt in § 68 die erreichte berufliche Qualifikation zugrunde gelegt.

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