Rz. 37

Maßgebend für die Ermittlung des Brutto-Hinzurechnungsbetrags ist der individuell ermittelte beitragspflichtige Teil der Einmalzahlungen bei dem jeweiligen Rehabilitationsträger aus den letzten 12 Monaten. Der 12-Monats-Zeitraum endet mit dem letzten Tag des für die Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liegenden Entgeltabrechnungszeitraums. Eine Berücksichtigung von Einmalzahlungen, die für außerhalb der maßgebenden 12 Abrechnungsmonate liegende Zeiträume gezahlt werden – scheidet aus (vgl. Kapitel IV Abschnitt 1, Ziff. 3 des Gemeinsamen Rundschreibens der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld, Stand: Oktober 2021).

 
Praxis-Beispiel

Der letzte, vom Arbeitgeber abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der am 20.9.2022 beginnenden Teilhabeleistung (Bemessungszeitraum i. S. d. § 67 Abs. 1 Satz 1) ist der Monat August 2022 (1. bis 31.8.2022). Das Arbeitsentgelt wurde dem Arbeitnehmer am 5.9. ausgezahlt.

Fazit:

Der 12-Monats-Zeitraum läuft vom 1.9.2021 bis 31.8.2022. Wenn dem Arbeitnehmer für Abrechnungszeiträume innerhalb dieses 12-Monats-Zeitraumes ein zur Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung oder Unfallversicherung beitragspflichtiges, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gezahlt wurde, ist dieses bei der Berechnung des Regelentgelts zu berücksichtigen.

§ 67 Abs. 1 Satz 6 lässt keine Tatbestände zu, die zur Verlängerung des Zeitraumes von 12 Kalendermonaten führen. Daher ist z. B. auch bei zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit des Übergangsgeldempfängers innerhalb des 12-Monats-Zeitraums immer von 12 ununterbrochenen Kalendermonaten auszugehen.

 

Rz. 38

Wurde vor Beginn des Übergangsgelds Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder aus einem anderen Anlass Übergangsgeld bezogen, wird der Berechnung des (aktuellen) Übergangsgelds ggf. ein Bemessungszeitraum zugrunde gelegt, der weit in der Vergangenheit liegt (vgl. § 69). Der 12-Monats-Zeitraum des § 67 Abs. 1 Satz 6 richtet sich dann nach dem Bemessungszeitraum, der dieser früheren Entgeltersatzleistung zugrunde lag.

 
Praxis-Beispiel

Krankengeldbezug vom 15.4.2021 bis 13.3.2022, danach ab 14.3.2022 Übergangsgeld wegen einer medizinischen Leistung zur Rehabilitation.

Das Überganggeld berechnet sich wegen § 69 wie das Krankengeld aus dem Lohn-/Gehaltsabrechnungszeitraum März 2021.

Rechtsfolge:

Als die letzten 12 Kalendermonate i. S. d. § 67 Abs. 1 Satz 6 gelten die Monate April 2020 bis März 2021.

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