Rz. 25

Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen, wird der Berechnung des Regelentgelts das im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Bemessungszeitraum ist der Kalendermonat; er muss vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgelaufen und abgerechnet sein (vgl. Rz. 7 ff.).

Ein Entgeltabrechnungszeitraum ist der Zeitraum, für den der Arbeitgeber bei seinen Arbeitnehmern den Lohn bzw. das Gehalt berechnet.

Ein Lohn-/Gehaltsabrechnungszeitraum liegt nur dann vor, wenn für den jeweiligen Übergangsgeldbezieher tatsächlich mindestens 0,01 EUR Lohn/Gehalt zur Auszahlung gelangte. Erhielt der Arbeitnehmer in einem für das Übergangsgeld zugrunde zu legenden Bemessungszeitraum z. B. wegen Arbeitsunfähigkeit überhaupt kein Arbeitsentgelt, gilt dieser nicht als abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum; für die Berechnung des Regelentgelts wird dann der Kalendermonat zugrunde gelegt, für den letztmalig Arbeitsentgelt zur Auszahlung gelangte.

Hat der Rehabilitand erst kurze Zeit vor Beginn der Rehabilitations-/Teilhabeleistung ein neues Arbeitsverhältnis begonnen und kann er für die Berechnung des Übergangsgeldes noch keinen 4-wöchigen Entgeltabrechnungszeitraum nachweisen, wird für die Berechnung des Regelentgelts trotzdem das zu erwartende monatliche Arbeitsentgelt angesetzt; in diesem Fall ist das Arbeitsentgelt zu schätzen (in Anlehnung an BSG, Urteil v. 30.5.2006, B 1 KR 19/05 R). Liegen auch variable Entgeltbestandteile vor, welche aufgrund von individuellen Vereinbarungen voraussichtlich regelmäßig geleistet werden, sind diese bei der Schätzung entsprechend zu berücksichtigen.

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