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Das Regelentgelt berechnet sich aus dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Teilhabeleistung (§ 67 Abs. 1 Satz 1). Auf den Beginn der Zahlung des Übergangsgelds kommt es nicht an. Ebenfalls ändert sich am Entgeltabrechnungszeitraum nichts, wenn der Arbeitgeber vor Einsetzen des Übergangsgeldbezuges– wie bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation üblich – zunächst Arbeitsentgelt i. S. der Entgeltfortzahlung (§ 3 oder 9 EFZG) weiter gewährte.

Von dem Grundsatz, dass für die Berechnung des Regelentgelts immer der letzte Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Teilhabeleistung zugrunde gelegt wird, gibt es 3 Ausnahmen:

  1. Hat der Rehabilitand unmittelbar vor dem jetzigen Anspruch auf Übergangsgeld entweder

    • Krankengeld,
    • Verletztengeld,
    • Versorgungskrankengeld (ab 1.1.2024: Krankengeld der Sozialen Entschädigung) oder
    • Übergangsgeld (z. B. wegen einer vorherigen Teilhabeleistung)

    bezogen, wird bei der Berechnung des Regelentgelts von dem bisher zugrunde gelegten Entgeltabrechnungszeitraum ausgegangen. Das bedeutet, dass für die Übergangsgeldberechnung grundsätzlich auch das gleiche Arbeitsentgelt zugrunde zu legen ist wie für die vorherige Entgeltersatzleistung; allerdings hat der Rehabilitationsträger, der jetzt das Übergangsgeld zu zahlen hat, die für ihn geltende Beitragsbemessungsgrenze zu beachten (vgl. § 69). Ist der Unfallversicherungsträger der zuständige Rehabilitationsträger, sind außerdem auch die in § 1 Abs. 2 SvEV aufgeführten steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nacharbeit als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.

  2. Liegt bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der letzte Entgeltabrechnungszeitraum länger als 3 Jahre zurück, wird ein fiktives Arbeitsentgelt berücksichtigt (vgl. § 68).
  3. Nimmt ein Arbeitnehmer an einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation kurz nach Aufnahme der aktuellen Beschäftigung teil und liegt somit noch kein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum vor, wird für die Berechnung des Regelentgelts das fiktive Arbeitsentgelt eines gleichartig Beschäftigten zugrunde gelegt.

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