Rz. 64

Der Versicherte/Rehabilitand kann am Funktionstraining bis zu dreimal in der Woche zulasten der oben beschriebenen Rehabilitationsträger teilnehmen; eine einmalige Teilnahme wöchentlich ist allerdings die Regel.

Die Dauer einer Übungsveranstaltung beträgt grundsätzlich mindestens 30 Minuten bei Trockengymnastik bzw. grundsätzlich mindestens 20 Minuten bei Wassergymnastik (vgl. Ziff. 10.4 der unter Rz. 58 aufgeführten Rahmenvereinbarung). Allgemein geht man davon aus, dass die Zeit für das Umziehen etc. nicht in diese Minutenzahl eingerechnet ist und dass die Zeit für sportfremde Tätigkeiten (z.B. Überprüfung der Anwesenheitsliste) während der Übungseinheit auf ein Minimum reduziert wird. Die reine Übungszeit ist jedoch insgesamt gesehen sehr gering. Aufgrund dessen haben einige Rehabilitationsträger im regionalen Bereich mit den Anbietern von Funktionstraining vereinbart, die Übungsdauer bei der Trockengymnastik von 30 auf 45 Minuten und bei der Wassergymnastik von 20 auf 30 Minuten zu erhöhen. Insgesamt wird hiervon aber wenig Gebrauch gemacht.

 

Rz. 65

An einer Übungseinheit können beim Funktionstraining maximal 15 Teilnehmer je Therapeut/Übungsleiter teilnehmen – und zwar auch dann, wenn die Übungen in einem Hallenbad stattfinden, in dem sich eine große Wasserfläche befindet. Geringfügige Überschreitungen sind in Ausnahmefällen zulässig. Bei Kindern gelten niedrigere Teilnehmerzahlen (vgl. Ziff. 10.1 und 10.2 der Rahmenvereinbarung).

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