Rz. 1

Die Vorschrift trat mit der Einführung des SGB IX am 1.7.2001 in Kraft (Art. 1 i. V. m. Art. 68 SGB IX; Gesetz v. 19.6.2001, BGBl. I S. 1046) und wurde mit Wirkung zum 1.1.2004 in ihrem Abs. 1 Nr. 2 durch Neubenennung der Bundesanstalt für Arbeit in Bundesagentur für Arbeit redaktionell angepasst, und zwar durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848). Eine weitere Änderung erfuhr die Vorschrift durch das Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579). Durch das ab 1.1.2013 in Kraft getretene Gesetz wurden die Wörter "die Träger der Alterssicherung der Landwirte" durch die Wörter "der Träger der Alterssicherung der Landwirte" ersetzt. Die "Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" (SVLFG) ist seit dem 1.1.2013 als Verbundträger Nachfolgerin der ehemals eigenständigen regionalen landwirtschaftlichen Sozialversicherungen.

Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurde § 6 mit Wirkung ab 1.1.2018 erneut geändert. Aufgrund der Neuverortung der Eingliederungshilfe im 2. Teil des SGB IX und der dementsprechenden Streichung aus dem SGB XII traten die Träger der Eingliederungshilfe in Abs. 1 Nr. 5 an die Stelle der dort bislang genannten Träger der Sozialhilfe. Außerdem wurde die neue Leistungsgruppe der Leistungen zur Teilhabe an Bildung der Zuständigkeit von bestimmten Rehabilitationsträgern zugeordnet. In Abs. 3 wurde außerdem die bisher in § 6a enthaltene Regelung zur Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit als Rehabilitationsträger nach dem SGB II aufgrund des engen Sachzusammenhangs mit der Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit nach Abs. 1 neu verortet. Die Aufzählung der unterschiedlichen Formen der Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB II erübrigt sich durch die in § 6d SGB II übergreifend verankerte Bezeichnung "Jobcenter" – und zwar für die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b SGB II und die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6b SGB II. An der bisherigen Rechtsstellung der Jobcenter ändert sich dadurch nichts (vgl. auch BT-Drs. 18/9522 S. 228).

Durch Art. 23 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) erfuhr § 6 Abs. 3 eine Änderung. Danach wurden bei § 6 Abs. 3 Satz 6 nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge