Rz. 51

Wohnungshilfe umfasst insbesondere die

  • behindertengerechte Anpassung der bisher genutzten Wohnung (z. B. Ausstattung, Umbau, Ausbau oder Erweiterung),
  • Bereitstellung einer Behindertenwohnung des öffentlichen oder privaten Wohnungsbaus,
  • behindertengerechte Anpassung einer anderen Mietwohnung,
  • Übernahme der behinderungsbedingten Kosten bei Erwerb von Eigentum oder Miteigentum an einer Wohnung oder an einem Wohnhaus.
 

Rz. 52

Die Förderungsmaßnahmen sind entsprechend der Reihenfolge des o. a. Katalogs zu bewilligen. D.h., bevor die Übernahme der behinderungsbedingten Mehrkosten beim Erwerb von Eigentum in Frage kommt, ist zu prüfen, ob eine andere kostengünstigere und im Katalog vorher aufgeführte Maßnahme ausreichend ist.

 

Rz. 53

Als bauliche Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:

  • Auffahrtsrampe, Aufzug, Treppenraupe, Hebebühne,
  • Verbreiterung der Türen,
  • Einbau einer Heizungsanlage oder Verbesserung der vorhandenen Heizquellen, behindertengerechte Ausstattung von Bad, Toilette und Küche,
  • Verlegung eines geeigneten Bodenbelags,
  • rollstuhlgerechter Parkplatz,
  • Gegensprechanlage.
 

Rz. 54

Die Kosten für Schönheitsreparaturen und sonstige Instandhaltungen gehören nicht zur Wohnungshilfe.

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