Rz. 6

Hilfsmittel zur Sicherung des Erfolgs der Heilbehandlung sind alle Hilfsmittel,

  • die mit dem Versorgungsziel der Sicherung des Erfolges einer Krankenbehandlung eingesetzt werden sollen oder
  • die verhindern sollen, dass der Rehabilitand in seinen Rehabilitationserfolgen wieder nachlässt.

Der Begriff "Sicherung der Heilbehandlung" (= auf Heilung ausgerichtete Behandlung) ist weit auszulegen und gleichzusetzen mit der Sicherung der Krankenbehandlung nach §§ 27 ff. SGB V im kurativ-therapeutischen Sinne. Als Heilbehandlung gilt gemäß der Rechtsprechung auch diejenige "Heilbehandlung", die z. B. als Leistung zur medizinischen Rehabilitation im Rahmen einer stationären oder ambulanten medizinischen Rehabilitation nach § 40 Abs. 1 und 2 SGB V von der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht wird (BSG, Urteil v. 15.3.2018, B 3 KR 18/17 R).

Der Zweckbestimmung der Sicherung der Heilbehandlung dienen z. B. folgende Hilfsmittel: 

Dabei muss das Hilfsmittel nicht auf den Körper einwirken; es dient auch dann der Sicherung der ärztlichen Behandlung, wenn es die häusliche Behandlung durch eine Hilfsperson ermöglicht oder erheblich erleichtert (hier: sog. Vojta-Liege: BSG, Urteil v. 3.8.2006, B 3 KR 25/05 R).

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