Rz. 6
Hilfsmittel zur Sicherung des Erfolgs der Heilbehandlung sind alle Hilfsmittel,
- die mit dem Versorgungsziel der Sicherung des Erfolges einer Krankenbehandlung eingesetzt werden sollen oder
- die verhindern sollen, dass der Rehabilitand in seinen Rehabilitationserfolgen wieder nachlässt.
Der Begriff "Sicherung der Heilbehandlung" (= auf Heilung ausgerichtete Behandlung) ist weit auszulegen und gleichzusetzen mit der Sicherung der Krankenbehandlung nach §§ 27 ff. SGB V im kurativ-therapeutischen Sinne. Als Heilbehandlung gilt gemäß der Rechtsprechung auch diejenige "Heilbehandlung", die z. B. als Leistung zur medizinischen Rehabilitation im Rahmen einer stationären oder ambulanten medizinischen Rehabilitation nach § 40 Abs. 1 und 2 SGB V von der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht wird (BSG, Urteil v. 15.3.2018, B 3 KR 18/17 R).
Der Zweckbestimmung der Sicherung der Heilbehandlung dienen z. B. folgende Hilfsmittel:
- ein Therapiedreirad, das im Rahmen des Therapieplans eingesetzt wird (BSG, Urteil v. 7.10.2010, B 3 KR 5/10 R; vgl. hierzu auch BSG, Urteil v. 15.3.2018, B 3 KR 18/17 R),
- eine CAM-Schiene zur Eingliederung in einen ärztlichen Therapieplan (BSG, Urteil v. 8.7.2015, B 3 KR 6/14 R),
- ein Helm zwecks Helmtherapie (BSG, Urteil v. 11.5.2017, B 3 KR 17/16 R) sowie
- ein Continuous Glucose Monitoring System [CGMS] (BSG, Urteil v. 8.7.2015, B 3 KR 5/14 R).
Dabei muss das Hilfsmittel nicht auf den Körper einwirken; es dient auch dann der Sicherung der ärztlichen Behandlung, wenn es die häusliche Behandlung durch eine Hilfsperson ermöglicht oder erheblich erleichtert (hier: sog. Vojta-Liege: BSG, Urteil v. 3.8.2006, B 3 KR 25/05 R).
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