Rz. 23

Im Rahmen der Hilfsmittelversorgung ist auch das allgemein geltende Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Die Leistungen müssen danach wirksam und wirtschaftlich sein. Ausgeschlossen sind danach Ansprüche auf teure Hilfsmittel, wenn eine kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell ebenfalls geeignet ist. Mehrkosten sind andernfalls vom Rehabilitanden selbst zu tragen. Die Rechtsprechung hatte sich in mehreren Urteilen mit der Frage zu beschäftigen, ob Hilfsmittel wirtschaftlich sind. Zur Beantwortung dieser Frage unterscheidet die Rechtsprechung (u. a. BSG, Urteile v. 17.12.2009, B 3 KR 20/08 R, und v. 24.1.2013, B 3 KR 5/12 R) danach, ob das Hilfsmittel

  1. einer drohenden Behinderung vorbeugt (Rz. 5) oder den Erfolg einer Heilbehandlung sichert (Rz. 6) oder
  2. direkt die beeinträchtigten oder nicht mehr vorhandenen Körperfunktionen ausgleicht (= unmittelbaren Behinderungsausgleich) oder
  3. indirekt die Folgen einer Behinderung ausgleichen soll (mittelbarer Behinderungsausgleich).

Zu a)

Entscheidend ist die Zielrichtung, die mit dem Hilfsmittel verfolgt werden soll. Wenn es in erster Linie darum geht, eine noch nicht eingetretene Behinderung (vgl. § 2) zu vermeiden oder eine Verschlimmerung einer Behinderung zu verhindern, gibt es bis auf die Tatsache, dass das Hilfsmittel kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens sein darf (vgl. Rz. 9 f.), keine weitere Einschränkung. Beispielhaft für vorbeugende Hilfsmittel sind z. B.

  • orthopädische Schuhe, die ein Abgleiten des Fußknochens innerhalb des Sprunggelenks und damit einer Funktionseinschränkung vorbeugen sollen, oder
  • Sturzprotektoren.

Wenn sich voraussichtlich mit 2 oder mehreren verschiedenen Hilfsmitteln das gleiche positive Ergebnis erreichen lässt, ist das wirtschaftlichere zu wählen.

Genauso verhält es sich, wenn der Erfolg der Heilbehandlung gesichert und somit ein Hilfsmittel therapeutisch eingesetzt werden soll. Der Begriff der Heilbehandlung ist dabei weit auszulegen. Der Einsatz des Hilfsmittels kann dabei im Rahmen einer ärztlich veranlassten und verantworteten "Krankenbehandlung, zur Verwirklichung des angestrebten Erfolgs während einer Behandlung oder zur Sicherung eines bereits eingetretenen Behandlungs-/Rehabilitationserfolgs" erfolgen (z. B. Korsett bei deformierter Wirbelsäule zur Erreichung der Aufrichtung der Wirbelsäule).

Zu b)

Im Bereich des direkten (= unmittelbaren) Behinderungsausgleichs ist die Hilfsmittelversorgung grundsätzlich von dem Ziel eines vollständigen funktionellen Ausgleichs geleitet. Im Vordergrund steht dabei der unmittelbare Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion. Davon ist auszugehen, wenn das Hilfsmittel die Ausübung der beeinträchtigten Körperfunktion selbst ermöglicht, ersetzt oder erleichtert.

Einzelheiten zum Anspruch und Umfang vgl. Rz. 7a.

Zu c)

Die Leistungspflicht des Rehabilitationsträgers ist im Rahmen des § 47 beschränkt, wenn 

  • das Hilfsmittel nicht unmittelbar die ausgefallene oder nicht mehr vorhandene Körperfunktion ersetzt und deshalb
  • das Hilfsmittel zum Ausgleich von direkten und indirekten Folgen der Behinderung benötigt wird (sog. mittelbarer Behinderungsausgleich). In diesen Fällen ist der Rehabilitationsträger nur für einen Basisausgleich von Behinderungsfolgen eintrittspflichtig.

Einzelheiten zum Anspruch und Umfang ergeben sich aus den Ausführungen unter Rz. 7b.

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