Rz. 2

Die Krankenbehandlung (§§ 27 bis 43c SGB V) umfasst Leistungen, die von den Krankenkassen bei einer Krankheit erbracht werden. Mit der Krankenbehandlung wird das Ziel verfolgt, eine Krankheit (Definition: BSG, Urteil v. 11.9.2012, B 1 KR 11/12 R) zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Leistungen des SGB IX setzen dagegen nicht bei der Krankheit, sondern bei den Folgewirkungen einer Krankheit – nämlich der Behinderung – an. Nach der Vorschrift soll den Teilhabestörungen nicht erst zum Zeitpunkt der einsetzenden Rehabilitationsleistungen, sondern bereits während der akuten (ambulanten oder stationären) Krankenbehandlung möglichst frühzeitig und umfassend entgegengewirkt werden.

§ 43verpflichtet die Rehabilitationsträger, durch gezielte Rehabilitationsleistungen so früh wie möglich – also schon beim Erkennen einer Krankheit – und so umfassend wie möglich einer eingetretenen oder noch drohenden

entgegenzuwirken.

Die Vorschrift dient der Behebung von Schnittstellen zwischen Akut-/Krankenhausbehandlung und Rehabilitation. Im Zusammenhang mit § 8 verpflichtet sie die Rehabilitationsträger,

  • den Teilhabebedarf (§ 4) schon während der Akutbehandlung (z. B. Krankenhausbehandlung oder ambulante Krankenbehandlung nach einer OP) so früh wie möglich zu prüfen,
  • den Patienten bis zur Aufnahme in einer Rehabilitationseinrichtung optimal auf den anstehenden Rehabilitationsprozess vorzubereiten (das beinhaltet zugleich, den Patienten mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln rehabilitationsfähig zu machen bzw. das vorhandene Rehabilitationspotenzial des Versicherten weiter auszubauen) und
  • den Rehabilitations-/Teilhabeprozess während der Akutphase zügig vorzubereiten bzw. einzuleiten, damit ein sinnvoller, reibungsloser Übergang gewährleistet werden kann.

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