Rz. 42

Die Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) zu bestimmten Indikationen sind im Internet auf der Homepage der unter http://www.bar-frankfurt.de abrufbar:

  • Rahmenempfehlungen zur ambulanten dermatologischen Rehabilitation,
  • Rahmenempfehlungen zur ambulanten onkologischen Rehabilitation,
  • Rahmenempfehlungen zur ambulanten Rehabilitation bei psychischen und psychosomatischen Erkrankungen,
  • Rahmenempfehlungen zur ambulanten kardiologischen Rehabilitation,
  • Rahmenempfehlungen zur ambulanten Rehabilitation bei muskuloskeletalen Erkrankungen,
  • Rahmenempfehlungen zur ambulanten neurologischen Rehabilitation,
  • Rahmenempfehlungen zur ambulanten pneumologischen Rehabilitation,
  • RPK-Empfehlungsvereinbarung (Ausgabe 2011),
  • Handlungsempfehlungen "Nachhaltigkeit von Leistungen zur Rehabilitation und zur Teilhabe",
  • Empfehlungen zur medizinisch-beruflichen Rehabilitation in der Neurologie,
  • Empfehlungen zur Neurologischen Rehabilitation von Patienten mit schweren und schwersten Hirnschädigungen in den Phasen B und C,
  • Empfehlungen zur Phase E der neurologischen Rehabilitation,
  • Empfehlungen zur stationären Langzeitpflege und Behandlung von Menschen mit schweren und schwersten Schädigungen des Nervensystems in der Phase F,
  • Gemeinsames Rahmenkonzept der Gesetzlichen Krankenkassen und der Gesetzlichen Rentenversicherung für die Durchführung stationärer medizinischer Leistungen Vorsorge und Rehabilitation für Kinder und Jugendliche,
  • Konzept zur trägerübergreifenden umfassenden Behandlung und Rehabilitation querschnittgelähmter Menschen,
  • Qualifikationsanforderungen Übungsleiter/in Rehabilitationssport,
  • Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining

Ferner sind folgende Gemeinsame Empfehlungen im Internet auf der Homepage der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) unter http://www.bar-frankfurt.de abrufbar:

Rahmenkonzept zur medizinischen Rehabilitation in der gesetzlichen Rentenversicherung, veröffentlicht im Internet auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung Bund unter http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de.

 

Rz. 43

Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Durchführung einer vom Rentenversicherungsträger bewilligten Rehabilitationsmaßnahme in einer bestimmten Rehabilitationseinrichtung, solange der Rentenversicherungsträger die Maßnahme in einer geeigneten Einrichtung durchführen will:

SG Stuttgart, Urteil v. 17.9.2008, S 4 R 6226/07.

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