Rz. 39

So wie die Rehabilitationsträger gemeinsam Arbeitsgemeinschaften gründen können (§ 25 Abs. 2), steht es den Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen frei, regionale und überregionale Arbeitsgemeinschaften zu bilden (Soll-Vorschrift). Die Bildung der Arbeitsgemeinschaften soll nach Vorstellung des Gesetzgebers insbesondere dem Interesse an einer laufenden Qualitätssicherung und -entwicklung dienen (BT-Drs. 14/5074 S. 104). Automatisch verbunden sind damit u. a. auch

  • die Förderung des Erfahrungsaustauschs zwischen den Leistungsanbietern,
  • die Bildung einer gemeinsamen Interessensvertretung sowie
  • eine regelmäßig stattfindende Abstimmungsmöglichkeit der Rehabilitationsdienste und -einrichtungen untereinander.
 

Rz. 40

Im Gegensatz zu den Rehabilitationsträgern sind die Arbeitsgemeinschaften der Rehabilitationsträger Organisationsformen des privaten Rechts. Als Rechtsform kommt insbesondere die BGB-Gesellschaft oder der eingetragene Verein in Betracht. In diesem Rahmen können sie die Vertretung und Abschlussvollmacht regeln.

 

Rz. 41

§ 36 Abs. 4 bestimmt ausdrücklich, dass nur Rehabilitationsdienste und -einrichtungen mit gleicher Aufgabenstellung Arbeitsgemeinschaften bilden können. Gleiche Aufgabenstellungen haben z. B. Interdisziplinäre Frühförderstellen nach § 46, ferner Suchtberatungsstellen oder ambulante Rehabilitationseinrichtungen mit dem gleichen Indikationsschwerpunkt.

Sanktionen für die jeweiligen Rehabilitationsdienste und -einrichtungen sieht § 36 nicht vor, wenn die Bildung von Arbeitsgemeinschaften nicht gelingt.

Große Leistungsanbieter, die ein übergreifendes, stark vernetztes Leistungsangebot vorhalten, können durchaus gleichzeitig in mehreren Arbeitsgemeinschaften vertreten sein. Ein Recht der Rehabilitationsträger, auf die Strukturen der Arbeitsgemeinschaften der Leistungsanbieter Einfluss zu nehmen, besteht nicht.

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