Rz. 18

Nach § 3 haben die Rehabilitationsträger darauf hinzuwirken, dass der Eintritt einer Behinderung und einer chronischen Krankheit, die zu einer Behinderung führen kann, vermieden wird. Bei einer bereits vorliegenden Behinderung ist eine mögliche weitere Beeinträchtigung der Gesundheits- bzw. Teilhabesituation zu verhindern (vgl. auch § 1 Abs. 2 der GE "Prävention").

Vor diesem Hintergrund ist § 25 Abs. 1 Nr. 5 zu sehen: Bei dem Präventionsgedanken (Tertiärprävention) geht es darum, mögliche Behinderungen, die sich aufgrund des weiteren Krankheitsverlaufs entwickeln oder verschlimmern können, zu vermeiden. Im Vordergrund steht nicht die Früherkennung und Vermeidung einer (weiteren) Krankheit – diese Vorsorgeleistungen werden in erster Linie durch die §§ 20 bis 24 und 27 ff. SGB V abgedeckt –, sondern um die Vermeidung von weiteren negativen Folgewirkungen in Bezug auf Arbeit, Schule, Beruf, Selbstversorgung, Mobilität und barrierefreier Teilnahme am gesellschaftlichen Leben.

Auch wenn die Prävention als vorgelagertes Handlungsfeld im engeren Sinne kein Bestandteil der Rehabilitation ist, sind bedarfsweise Interventionen notwendig, die präventive und rehabilitative Leistungen miteinander verzahnen. Als Beispiel dient hier z. B.

  • das Betriebliche Eingliederungsmanagement (§ 167 Abs. 2) sowie
  • eine chronisch verlaufende Krankheit, die aufgrund ihres schicksalsmäßigen Verlaufs noch nicht jetzt, aber in weiter Zukunft zu einer Behinderung führt.
 

Rz. 19

Die Aktivitäten der Rehabilitationsträger und Integrationsämter im Bereich der Prävention zielen darauf ab, dass Risikofaktoren, Gesundheitsgefährdungen und -probleme frühestmöglich identifiziert und aufgegriffen werden. Dadurch sollen Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vorhergesehen und ihnen aktiv entgegengewirkt werden.

 

Rz. 20

Zur Unterstützung der Tertiärprävention verpflichtet Abs. 1 Nr. 5 die Rehabilitationsträger, den Präventionsgedanken i. S. des SGB IX auch tatsächlich in die Praxis umzusetzen. Hierzu haben die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 aufgeführten Rehabilitationsträger zusammen mit den Integrationsämtern unter Federführung der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) die "Gemeinsame Empfehlung "Prävention nach § 3 SGB IX" (Fundstelle: Rz. 28) vereinbart. Hieraus ergeben sich Ansätze, wie die einzelnen Rehabilitationsträger die Prävention "leben" können. Dadurch haben die Rehabilitationsträger den ersten Schritt gemacht, ihre Aufgaben aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 5 zu definieren.

 

Rz. 21

Ansatzpunkte sind z. B. die möglichst frühzeitige Anpassung von Kontextfaktoren (Lebenshintergrund) mit dem Ziel der Erhaltung des Arbeitsplatzes, des häuslichen Umfeldes oder der sonstigen Teilhabe. Dieses Ziel geht oft mit einer Veränderung der persönlichen Lebensweise des betroffenen Menschen einher.

Die Aktivitäten zur Prävention basieren oft auf dem sogenannten Settingansatz. Durch den Settingansatz soll der betroffene Mensch in den Lebensbereichen, in denen er einen wesentlichen Teil verbringt (z. B. im Betrieb), u. a. zu einem gesundheitsförderlichen Verhalten motiviert und zugleich auf seine gesundheitsgefährdenden Lebensbedingungen hingewiesen werden. So haben sich z. B. in der Praxis rehabilitationsträgerübergreifende Maßnahmen in Kooperation mit Arbeitgebern entwickelt, um Arbeitnehmern mit ungünstigen Verhaltensweisen (z. B. Arbeitnehmern mit Übergewicht bei gleichzeitigem Stress) durch eine langfristig angelegte Intervention (Sport/Psyche/Ernährung) zu gesundheitsbewusstem Verhalten zu erziehen – und zwar mit dem Ziel, den Eintritt einer Behinderung zu vermeiden oder hinauszuzögern. Bei einigen Modellen dieser Art teilen sich die Krankenkasse und der Rentenversicherungsträger die Kosten. In Fällen von betrieblichen Präventionsaktivitäten trägt der Arbeitgeber meist auf freiwilliger Basis die Kosten für den Entgeltausfall, weil bestimmte Elemente der Prävention während der Arbeitszeit stattfinden.

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