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Wählbar sind nur diejenigen im Arbeitsbereich der Werkstatt beschäftigten behinderten Menschen, die am Wahltag seit mindestens 6 Monaten in der Werkstatt beschäftigt sind. Diesbezüglich sieht die zu § 227 Abs. 2 erlassene Mitwirkungsverordnung vor, dass Zeiten der Teilnahme an den Berufsbildungsmaßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich angerechnet werden. Angesichts der Dauer der bezeichneten Maßnahmen ist somit praktisch sichergestellt, dass alle im Arbeitsbereich der Werkstatt beschäftigten behinderten Menschen von Beginn der Beschäftigung im Arbeitsbereich an zum Werkstattrat wählbar sind.

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