Rz. 1a

Die Vorschrift bestimmt das Recht der in den Werkstätten beschäftigten behinderten Menschen auf Mitwirkung und mit dem Inkrafttreten des Art. 2 des Bundesteilhabegesetzes ab dem 30.12.2016 auf Mitbestimmung in den besonders wichtigen Fragen der Beschäftigung in der Werkstatt für behinderte Menschen. Mit diesem Gesetz ist zum 30.12.2016 außerdem erstmals das Amt einer Frauenbeauftragten in den Werkstätten geschaffen worden.

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