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Durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) wurde mit Wirkung zum 1.8.2016 ein Satz 2 angefügt.

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 133 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 216. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 133 mit den Änderungen, die entsprechend dem Beschluss des Deutschen Bundestages zu dem Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD "Integrationsbetriebe fördern – Neue Chancen für schwerbehinderte Menschen auf dem ersten Arbeitsmarkt eröffnen" (BT-Drs. 18/5377) v. 2.7.2015 erfolgt sind. Dieser Beschluss wurde in dem Gesetzgebungsverfahren zum 9. SGB II-Änderungsgesetz v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) zum 1.8.2016 umgesetzt. Im Übrigen wurde in der neuen Fassung die in § 215 erfolgte Umbenennung der Integrationsprojekte in Inklusionsbetriebe übernommen.

Mit Art. 1 des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts v. 6.6.2023 (BGBl. I Nr. 146) wurde zum 14.6.2023 Satz 1 geändert.

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