0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Mit dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) wurde Abs. 2 zum 1.5.2004 aufgehoben und die Verweisung in Abs. 3 angepasst.

Mit Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) ist mit Wirkung zum 30.12.2016 Abs. 4 Satz 1 geändert worden.

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 128 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 211. Der bisherige Abs. 3 ist nun als Abs. 2 vorgerückt, der bisherige Abs. 4 ist infolgedessen Abs. 3. In der ab 1.1.2018 geltenden Fassung sind bei den Amtsbezeichnungen nun jeweils zuerst die weiblichen Bezeichnungen vorangestellt worden, inhaltlich entspricht die Vorschrift ansonsten dem bisherigen § 128 mit der Änderung durch Art. 2 dieses Gesetzes in Abs. 4 (ab 1.1.2018 Abs. 3), mit Anpassungen der Verweisungen in Abs. 3 infolge der Verschiebung der Paragraphen des Schwerbehindertenrechts in Teil 3.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift befasst sich mit schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern sowie Soldatinnen und Soldaten.

2 Rechtspraxis

2.1 Pflichten öffentlicher Arbeitgeber

 

Rz. 2

Abs. 1 verpflichtet öffentliche Arbeitgeber, so viele schwerbehinderte Menschen als Beamtinnen und Beamte einzustellen und zu beschäftigen, dass unter den insgesamt beschäftigten schwerbehinderten Menschen in den Dienststellen ein angemessener Teil schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte sind. Es ist dem Dienstherrn keine Quote auferlegt, allerdings die Auforderung an ihn gerichtet, dafür Sorge zu tragen, dass nicht nur unter den nichtbehinderten Beschäftigten, sondern auch unter den schwerbehinderten beschäftigten Menschen ein angemessener Teil Beamtinnen und Beamte sind.

 

Rz. 3

Abs. 1 ist gleichzeitig als Forderung anzusehen, die Anforderungen an eine Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis so zu gestalten, dass die Verpflichtung des Schwerbehindertenrechts zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auch in einem Beamtenverhältnis erfüllt werden kann.

Für den Bereich des Bundes ist dem beispielsweise in der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) Rechnung getragen. § 13 BLV regelt, dass

  • von schwerbehinderten Menschen bei der Einstellung, Anstellung und Beförderung nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden darf,
  • im Prüfungsverfahren für schwerbehinderte Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen vorzusehen sind und
  • bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen ist.
 

Rz. 4

§ 14 Abs. 2 BLV sieht für schwerbehinderte Menschen im Übrigen – abweichend von der sonstigen Höchstaltersgrenze von 32 Jahren – vor, dass die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der jeweiligen Laufbahn bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren zulässig ist.

2.2 Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand oder Entlassung

 

Rz. 5

Der frühere Abs. 2, der für die Fälle der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand oder der Entlassung eines schwerbehinderten Beamten oder einer schwerbehinderten Beamtin eine Verpflichtung der Anhörung des für den Beamten oder die Beamtin zuständigen Integrationsamtes vorsah, ist durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zum 1.5.2004 aufgehoben worden. Die Beteiligung des Integrationsamtes wurde als weitgehend wirkungslos angesehen, was daran liege, dass der Dienstherr keinen Handlungsspielraum habe, wenn eine amtsärztliche Bescheinigung der Dienstunfähigkeit vorliege.

Eine Beteiligung des Integrationsamtes ist auch vor dem Hintergrund des § 42 a des Bundesbeamtengesetzes – und vergleichbarer landesbeamtenrechtlicher Vorschriften – als weitgehend wirkungslose Formalie anzusehen.

2.3 Geltung für schwerbehinderte Richterinnen und Richter

 

Rz. 6

Die Verweisung auf Abs. 1 bedeutet, dass die dortigen Vorschriften einschließlich der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung der schwerbehinderten Richterinnen und Richter auch für schwerbehinderte und gleichgestellte Richterinnen und Richter entsprechende Anwendung finden.

2.4 Geltung für schwerbehinderte Soldatinnen und Soldaten

 

Rz. 7

Die Vorschrift bestimmt in Abs. 3 Satz 1, welche Vorschriften der besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen auch für schwerbehinderte Soldatinnen und Soldaten unmittelbar gelten.

Von § 2 (Behinderung) galten bis zum 29.12.2016 nur Abs. 1 und 2, dagegen nicht Abs. 3. Eine behinderte Soldatin oder ein behinderter Soldat mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 30 aber weniger als 50 konnte also nicht gleichgestellt werden, da eine Gleichstellung nur zur Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes i. S. d. § 156 Abs. 1 ausgesprochen werden kann. Soldatinnen und Soldaten sind jedoch nicht auf einem Arbeitsplatz i. S. d. Vorschrift beschäftigt. Mit Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) ist mit Wirkung zum 30.12.2016...

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