Rz. 18

Der Teilhabeplan wird i. d. R. von dem nach § 14 leistenden Rehabilitationsträger eingeleitet und erstellt. Die Federführung für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens kann nach der Regelung des Abs. 5 auch bei einem lediglich beteiligten Rehabilitationsträger liegen, wenn der Leistungsberechtigte dieser Verfahrensweise zustimmt. Als Rehabilitationsträger gelten aber nur diejenigen i. S. d. § 6, nicht dagegen die nach § 23 beteiligten Pflegekassen, Integrationsämter oder Jobcenter. Hiervon gibt es allerdings eine Ausnahme: Wenn ein Integrationsamt beteiligt wurde, kann es nach § 22 Abs. 3 ebenfalls anstelle des leistenden Rehabilitationsträgers die Verantwortung für die Teilhabeplanung übernehmen.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Rz. 8 verwiesen. Hier wird auch aufgeführt, dass der Träger der Eingliederungshilfe unter Umständen gemäß § 119 Abs. 3 die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens zu übernehmen hat.

Falls ein am Teilhabeplan beteiligter Rehabilitationsträger die Federführung für den Prozess der Teilhabeplanung übernimmt, bezieht sich dieses ausschließlich auf die Erstellung und Fortschreibung des Teilhabeplans und nicht auf die Leistungsverantwortung der Rehabilitationsträger in dem Beziehungsgeflecht zu dem Leistungsberechtigten.

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