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Die Verantwortung für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens hat der Rehabilitationsträger, der nach § 14 für die wegen einer Behinderung/drohenden Behinderung beantragten Sozialleistungen (§ 12 SGB I) zuständig ist. Nach § 19 Abs. 3 Satz 2 sichert der leistende Rehabilitationsträger durchgehend das Verfahren. Damit verpflichtet Abs. 3 den nach § 14 leistenden Rehabilitationsträger, auch im Rahmen der Fortschreibung des Teilhabeplans seine umfassende Koordinierungsverantwortung wahrzunehmen. Wenn also im Anschluss an eine medizinische Rehabilitationsleistung zulasten der Krankenversicherung aufgrund des festgestellten Gesamt-Teilhabebedarfs möglicherweise eine Leistung zur sozialen Teilhabe (zuständiger Reha-Träger: Träger der Eingliederungshilfe) erfolgen könnte (= Zuständigkeit von mindestens 2 Rehabilitationsträgern), bleibt die Krankenkasse grundsätzlich auch für die Fortschreibung des Teilhabeplans zuständig; ein automatischer Wechsel der Verantwortung für die Durchführung des weiteren Teilhabeplanverfahrens findet deshalb innerhalb des durch einen Antrag ausgelösten Teilhabeprozesses automatisch nicht statt.

Den Grundsatz, dass für die durch einen Leistungsantrag ausgelöste Teilhabeplanung grundsätzlich immer der eine, nach § 14 leistende Rehabilitationsträger verantwortlich ist, ergänzt der Autor mit folgenden Anmerkungen:

  1. Wurde der Rehabilitations- bzw. Teilhabeprozess aufgrund des alten Antrags durch Zielerreichung beendet und wird jetzt ein neuer Antrag auf Rehabilitations- bzw. Teilhabeleistungen gestellt, ist der für den neuen Antrag leistende Rehabilitationsträger (§ 14) für die weitere Teilhabeplanung zuständig.
  2. In den Fällen, in denen ein möglicher Teilhabebedarf nicht vom (ersten) Antrag erfasst wird und in diesem Zusammenhang ein weiterer Antrag gestellt wurde, bleibt für die Teilhabeplanung grundsätzlich der eine, für den Erstantrag leistende Rehabilitationsträger i. S. d. § 14 verantwortlich.
  3. Abweichend von den oben aufgeführten Regelungen kann jederzeit anstelle des nach § 14 leistenden Rehabilitationsträgers auch ein anderer Rehabilitationsträger freiwillig die Verantwortung für die Teilhabeplanung übernehmen (z. B. ein anderer, nach § 15 beteiligter Rehabilitationsträger, das Integrationsamt nach § 22 Abs. 3 oder der Träger der Eingliederungshilfe nach § 119 Abs. 3, vgl. auch § 19 Abs. 5). Die Übernahme der Verantwortung für die Einleitung oder Fortschreibung eines Teilhabeplans kann sich z. B. durch den Träger der Eingliederungshilfe anbieten, wenn er einen Gesamtplan (bis 31.12.2019: §§ 141 ff. SGB XII, ab 1.1.2020 §§ 117 ff. SGB IX) erstellt. Einzelheiten hierzu vgl. Komm. zu § 21.
  4. Gleiches wie bei 3. gilt, wenn ein weiterer Antrag gestellt wurde und die Teilhabeplanung aufgrund dieser unterschiedlichen Anträge bei einem Rehabilitationsträger gebündelt werden soll.
  5. Ist der Träger der Eingliederungshilfe Leistungsverantwortlicher nach § 15, soll er (spätestens) ab 1.1.2020 die Gesamtplankonferenz mit einer Teilhabeplankonferenz nach § 20 verbinden (§ 119 Abs. 3 Satz 1 in der ab 1.1.2020 geltenden Fassung).
  6. Ist der Träger der Eingliederungshilfe nicht Leistungsverantwortlicher nach § 15, soll er dem Leistungsberechtigten und den Rehabilitationsträgern (spätestens) ab 1.1.2020 anbieten, mit deren Einvernehmen das Verfahren anstelle des leistenden Rehabilitationsträgers durchzuführen (vgl. § 119 Abs. 3 Satz 2 in der ab dem 1.1.2020 geltenden Fassung). Ist also z. B. eine Krankenkasse oder ein Träger der Rentenversicherung der "leistende", für das Teilhabeplanverfahren zuständige Rehabilitationsträger, kann die Krankenkasse oder der Rentenversicherungsträger für die Zeit ab 1.1.2020 an den Träger der Eingliederungshilfe herantreten und um Übernahme der Verantwortung zur Durchführung des Teilhabeplanprozesses bitten.

Soll die Verantwortlichkeit für die Erstellung bzw. Fortschreibung des Teilhabeplans wechseln, bedarf es hierzu einer ausdrücklichen Zustimmung des Leistungsberechtigten (§ 19 Abs. 5 Satz 1).

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