Rz. 8

Nach Abs. 1 Satz 2 wählen Richterinnen und Richter eine eigene Schwerbehindertenvertretung, wenn dem jeweiligen Gericht wenigstens 5 schwerbehinderte Richterinnen oder Richter angehören. In Angelegenheiten, in denen sowohl die Interessen der schwerbehinderten Richterinnen und Richter sowie die Interessen der übrigen schwerbehinderten Beschäftigten desselben Gerichts gemeinsam berührt sind, handeln die beiden Schwerbehindertenvertretungen gemeinsam (§ 178 Abs. 7).

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