Rz. 35

Wird ein Betrieb gespalten, hat dessen Betriebsrat ein Übergangsmandat (§ 21 a BetrVG). Eine solche Regelung gab es bisher für die Schwerbehindertenvertretungen nicht. Durch den neuen Abs. 8 wird in Betrieben nun ein Übergangsmandat auch für die Schwerbehindertenvertretungen geschaffen. Die Regelung gilt ausdrücklich nur für Arbeitgeber, die unter den Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes fallen. Sie gilt damit nicht für Schwerbehindertenvertretungen in öffentlichen Dienststellen und Verwaltungen.

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