Rz. 43

Der schwerbehinderte Mensch hat nach Abs. 4 Nr. 3 Anspruch auf Erleichterungen zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung. Dieser Anspruch auf Erleichterung besteht jedoch nur in zumutbarem Umfang. Solche Erleichterungen können in der Freistellung von der Arbeit bestehen, aber auch in der Verpflichtung des Arbeitgebers, die Kosten ganz oder teilweise zu übernehmen. Eine solche Kostenübernahme wird in der Regel in der Praxis jedoch nicht in Betracht kommen, da die Rehabilitationsträger u. U. Kosten für eine außerbetriebliche Weiterbildung übernehmen, ferner die Integrationsämter, etwa im Rahmen des § 24 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung. Diese Vorschrift ermöglicht den Integrationsämtern im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben (§ 102 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. e) die Erbringung von Leistungen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge