Rz. 3

Abs. 1 enthält eine Regelung, die den Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe besonders sichert, da es sich hierbei um Leistungen zur Ermöglichung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und eines menschenwürdigen Daseins handelt. Sie schließt die Übertragung, Verpfändung und Pfändung aus und enthält diesbezüglich ein gesetzliches Verbot. Mit dem vollständigen Verbot der Übertragung und der Verpfändung geht die Vorschrift dem § 53 SGB I vor, der eine Übertragung und Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen unter näher beschriebenen Grenzen zulässt. § 37 SGB I, der bestimmt, dass das Erste und das Zehnte Buch für alle Sozialleistungsbereiche des SGB I gelte, kommt hier nicht zum Tragen, da in HS 2 des dortigen Satzes 1 bestimmt ist, dass die Regelung nur Anwendung finde, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergebe. § 107 Abs. 1 ist aber eine solche ausdrücklich abweichende Regelung.

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