Rz. 3

Abs. 1 überführt das in § 9 Abs. 1 SGB XII geregelte Grundprinzip der Leistungserbringung nach den Besonderheiten des Einzelfalls in die Eingliederungshilfe. Dabei wird der Fokus jedoch auf die Besonderheiten bei Menschen mit erheblich eingeschränkter Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft gerichtet. Neben der Art des Bedarfs und den eigenen Kräften und Mitteln ist bei Menschen mit erheblich eingeschränkter Teilhabefähigkeit insbesondere auch von Bedeutung, wo sie leben, wie sie leben und wie das familiäre, freundschaftliche und nachbarschaftliche Umfeld ist. Dem ist Rechnung getragen worden, indem in die Einzelfallprüfung auch die Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse sowie des Sozialraums einzubeziehen sind. Auch die Wohnform ist dabei zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung der Wohnform ist im Gesetzgebungsverfahren eingefügt worden (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drs. 18/10523, zu Nr. 1 Buchst. v Doppelbuchst. aa). Die Ergänzung sollte unterstreichen, dass bei der Summe aller bei der Würdigung des Einzelfalls zu berücksichtigender Umstände auch die Wohnform eine Rolle spiele.

 

Rz. 4

Satz 2 stellt klar, dass die Leistungen der Eingliederungshilfe unabhängig von dem Erreichen einer bestimmten Altersgrenze so lange zu gewähren sind, wie die Teilhabeziele erreichbar sind. Maßgabe ist der Gesamtplan nach § 121.

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