Rz. 23

Insbesondere in den Fällen, in denen die "Wesentlichkeit" der Behinderung verneint wird, besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach Abs. 1. Allerdings können Personen mit einer anderen geistigen, seelischen, körperlichen oder Sinnesbeeinträchtigung Leistungen der Eingliederungshilfe nach Abs. 3 wie im bis 31.12.2019 geltenden Recht der Eingliederungshilfe im SGB XII im Ermessenswege erhalten.

Die in Abs. 3 vorgenommen Änderungen gegenüber dem bis zum 31.12.2019 geltenden § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, auf den § 99 in der bis zum 30.6.2021 geltenden Fassung verweist, sind redaktioneller und nicht inhaltlicher Natur. Durch die Änderungen soll der Anwendungsbereich des § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht erweitert werden.

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