Rz. 10

Mit dem Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) v. 10.12.2019 (BGBl. I S. 2135) wurde Abs. 5 angefügt.

In seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung hatte der Bundesrat angemerkt, das Bundesteilhabegesetz sehe keine gesetzlichen Übergangsregelungen zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit beim Übergang vom SGB XII zum SGB IX am 1.1.2020 vor. Aus Gründen der Rechtssicherheit sei eine Übergangsregelung für die reibungslose Umstellung insbesondere der bestehenden Leistungsfälle auf das neue Leistungsrecht erforderlich.

Die Bundesregierung sagte in ihrer Gegenäußerung zu, die vorgeschlagene Änderung zu prüfen (BT-Drs. 19/14384).

 

Rz. 11

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales beschloss in seiner Sitzung am 6.11.2019, dem Anliegen der Länder Rechnung zu tragen (Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drs. 19/14868). Zur Begründung wurde ausgeführt, bei Bestandsfällen, also bei Leistungsfällen am 31.12.2019, könne es zu Änderungen bei der örtlichen Zuständigkeit kommen. Diese basierten zum einen darauf, dass ab dem 1.1.2020 in der Eingliederungshilfe die Gliederung in ambulanten, teilstationäre und stationäre Leistungen für Menschen mit Behinderungen aufgegeben werde. Zum anderen werde im neuen Recht der Eingliederungshilfe ein Antragserfordernis eingeführt (§ 108). Mit der Regelung in Abs. 5 werde sichergestellt, dass die örtliche Zuständigkeit sich für Bestandsfälle nicht verändere und eventuelle Zuständigkeitskonflikte bei der Überführung der bestehenden Leitungsfälle in das neue Recht vermieden werden. Die Länder könnten von Abs. 5 abweichende Zuständigkeitsregelungen in ihrem Geltungsbereich treffen, § 94 Abs. 1 bleibe unberührt.

Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat stimmten dem Vorschlag zu.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge