Rz. 3

Abs. 1 verpflichtet die Träger der Eingliederungshilfe allgemein zur Zusammenarbeit mit den Leistungsanbietern und anderen Stellen, deren Aufgabe die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen betrifft. Die zwingende Verpflichtung zur Zusammenarbeit ist auch im Interesse der Menschen mit Behinderungen, da die Leistungen der Eingliederungshilfe nur dann den gewünschten Zweck bei den Leistungsberechtigten erzielen, wenn alle Stellen, deren gesetzliche Aufgaben dem gleichen Ziel dienen, zusammenarbeiten.

Andere Stellen i. S. v. Abs. 1 sind insbesondere die Träger von Leistungen nach dem SGB II, SGB VIII, SGB IX und SGB XI, andere Träger von Sozialleistungen, die Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie Verbände, insbesondere der Freien Wohlfahrtspflege und der Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen.

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